Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
| 1. | Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 18.03.2024 beschlossen und der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 28.03.2024 (Az.: 2B/22-1182/901-00) gegen die Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben. |
| 3. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 15.04. bis einschließlich Mittwoch, den 24.04.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 111 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus. |
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| Außerdem kann die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2024 ab dem 15.04.2024 unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur eingesehen werden: |
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| https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/daubach-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/ |
| 4. | Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. |
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| Dies gilt nicht, wenn |
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| 1) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
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| 2) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
Der Ortsgemeinde von Daubach hat, aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gütigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 715.550 EUR
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 888.950 EUR
der Jahresüberschuss /
Jahresfehlbetrag auf — -173.400 EUR
im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — -108.750 EUR
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 70.000 EUR
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 444.500 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -374.500 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 483.250 EUR
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze zur Erhebung der Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Hebesatz Grundsteuer A — 345 v.H.
Hebesatz Grundsteuer B — 465 v.H.
Hebesatz Gewerbesteuer — 380 v.H.
Die Jahressteuersätze für das Halten von Hunden innerhalb des Gemeindegebietes werden wie folgt festgesetzt:
- für den ersten Hund — 30 EUR
- für den zweiten Hund — 80 EUR
- für den dritten und jeden weiteren Hund — 100 EUR
- Jahresbeitrag für gefährliche Hunde im Sinne von § 7 Abs. 3 und 4der Hundesteuersatzung; je Hund — 550 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 3.575.383,82 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt auf Basis der Haushaltsplanung 3.500.383,82 EUR.
Zum 31.12.2024 wird auf Basis der Haushaltsplanung ein Eigenkapitalbestand von 3.326.983,82 EUR erwartet.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 2.500 EUR, bei Haushaltsansätzen ab 25.000 EUR um 10 v.H. überschritten werden.
Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 2.500 EUR oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR (netto) sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.