Der Ortsgemeinderat von Eitelborn hat in seiner Sitzung am 30.01.2025 den Bebauungsplan „Wald- und Naturkindergarten“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wald- und Naturkindergarten“ gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Planunterlagen zu o.g. Bebauungsplan können von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
| montags, dienstags und mittwochs | von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags | von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags | von 08:00 bis 12:30 Uhr |
eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Die Planunterlagen bestehen aus: der Satzung mit Übersichtsplan, der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht, dem Nutzungskonzept Wald- und Naturkindergarten, einem Lageplan externe Ausgleichsfläche sowie einer zusammenfassenden Erklärung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf dem Gelände des ehemaligen Sportplatzes der Ortsgemeinde Eitelborn.
Nordöstlich des Vorhabens befindet sich das Pfadfinderheim der Ortsgemeinde, südöstlich ist das Sportlerheim vis-à-vis gelegen. In südwestliche Richtung befindet sich das Schützenhaus in der Nähe zum Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des katasteramtlichen Flurstücks in der Gemarkung Eitelborn, Flur 11, Flurstück 31/9, die im beigefügten Übersichtsplan dick gestrichelt umrandet ersichtlich ist.
Externe Ausgleichsflächen:
Als Kompensationsfläche wird eine ca. 1760 m² große Teilfläche mit Fichten auf den Grundstücken Flur 11, Flurstücke 1 und 146 und Flur 14, Flurstück 9/2 herangezogen, die sich in der Nähe der Spielfläche 1 befindet. Dies wurde bei einem gemeinsamen Termin mit Forstverwaltung, Untere Naturschutzbehörde, Ortsgemeinde Eitelborn und Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur im November 2023 vorbesprochen. Ziel ist ein artenreicher Laubmischbestand der sich durch die Abläufe der natürlichen Sukzession entwickeln wird. Es wird ein starkes Aufkommen von Eiche und Wildkirsche erwartet. Im Unterwuchs und in den Randbereichen sind Sträucher wie Schwarzer Holunder, Weißdorn, Heckenkirsche und Gewöhnlicher Schneeball bereits vorhanden.
Mit der Umwandlung des Fichtenbestandes in einen artenreichen Laubmischbestand durch Entnahme der Fichten und Abwarten der natürlichen Sukzession wird die Flächeninanspruchnahme im Plangebiet bei weitem und über den Bedarf hinaus ausgeglichen.
In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:
www.vg-montabaur.de {{gt}} Rubrik Leben & Erleben {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Bebauungspläne & Satzungen {{gt}} Ortsgemeinde Eitelborn {{gt}} „Wald- und Naturkindergarten“.
Darüber hinaus werden die Planunterlagen in Kürze über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich gemacht.
Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Hinweise:
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. | |
| Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB). | ||
| 2. | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: | |
| a) | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| b) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| c) | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder der Ortsgemeinde Eitelborn, Triftstraße 6, 56337 Eitelborn, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |
| Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. | |
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen: | |
| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.