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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 19/2025
Augst
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Simmern für das Jahr 2025

Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

1.

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Simmern wurde durch den Ortsgemeinderat am 18.03.2025 beschlossen und am 20.03.2025 der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Sie enthält genehmigungspflichtige Bestandteile.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 02.05.2025 (Az.: 2B22-1182-901-10) gegen die genehmigungspflichtigen Teile in der Haushaltssatzung folgende Entscheidung vorangestellt:

Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 528.000 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.232.000 Euro, zu deren Finanzierung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 Abs. 2 GemO genehmigt.

3.

Die Aufsichtsbehörde hat gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.

4.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 12.05.2025 bis einschließlich 23.05.2025, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 107 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Außerdem kann die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2025 ab dem 12.05.2025 unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur eingesehen werden:

https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/simmern-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/

5.

Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern, den 06.05.2025
Johannes Ullrich
(Ortsbürgermeister)

Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Simmern für das Jahr 2025

Der Ortsgemeinderat von Simmern hat, aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit gütigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis-und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.032.500 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

6.371.500 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

- 1.339.000 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

- 1.125.000 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

113.500 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.593.500 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.480.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.605.000 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

528.000 EUR

zusammen auf

528.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf

2.271.500 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

1.232.000 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

0 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze zur Erhebung der Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Hebesatz Grundsteuer A

375 v.H.

Hebesatz Grundsteuer B

470 v.H.

Hebesatz Gewerbesteuer

380 v.H.

Die Jahressteuersätze für das Halten von Hunden innerhalb des Gemeindegebietes werden wie folgt festgesetzt:

Hundesteuer erster Hund

35 EUR

Hundesteuer zweiter Hund

50 EUR

Hundesteuer dritter Hund und jeder weitere

65 EUR

Hundesteuer gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung

760 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 12.988.225,94 EUR, Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt auf Basis der Haushaltsplanung 10.358.225,94 EUR.

Zum 31.12.2025 wird auf Basis der Haushaltsplanung ein Eigenkapitalbestand von 9.019.225,94 EUR erwartet.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 5.000 EUR, bei Haushaltsansätzen ab 50.000 EUR um 10 v.H. überschritten werden.

Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 5.000 EUR oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Simmern, den 06.05.2025
Johannes Ullrich
(Ortsbürgermeister)