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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 2/2023
Gelbachhöhen
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Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 20. Dezember 2022

Forstwirtschaftsplan 2023 verabschiedet

Revierförster Philipp Gräf erläuterte den Forstwirtschaftsplan 2023. Dieser sieht einen Holzeinschlag von 760 Festmetern vor.

Zusätzlich zu den vorgestellten Maßnahmen soll auf den Flächen, die im Markwald wiederaufgeforstet werden, ein Bereich von ca. 2 ha zum effektiveren Schutz mit Zaun versehen werden.

Der Ortsgemeinderat genehmigte den vorgelegten Forstwirtschaftsplan 2023.

Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs durch Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2020 das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, den kommunalen Finanzausgleich bis spätestens 1. Januar 2023 neu zu regeln.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Erhöhung der sogenannten Nivellierungssätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer vor.

Die geplante Erhöhung der Nivellierungssätze hat maßgeblich Auswirkung auf den Haushalt einer Gemeinde. Ohne eine Erhöhung ihrer Steuerhebesätze, mindestens in demselben Umfang wie die vorgesehene Erhöhung der Nivellierungssätze (Grundsteuer A: plus 45 Prozentpunkte, Grundsteuer B: plus 100 Prozentpunkte, Gewerbesteuer: plus 15 Prozentpunkte), würde einer Gemeinde ab 2023 im Finanzausgleich und bei der Erhebung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage ein höheres Steueraufkommen unterstellt werden, als sie tatsächlich aufweist. Die Gemeinde würde zu Umlagezahlungen verpflichtet werden, obwohl diesen Umlagezahlungen keine entsprechenden Erträge und Einzahlungen gegenüberstehen.

Um die beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt zu vermeiden, sind die Gemeinden gleichsam verpflichtet, ihre Steuerhebesätze für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer ab dem 01.01.2023 mindestens an die neuen Nivellierungssätze anzupassen.

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, der eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze erforderlich macht, ist der Umstand, dass eine Kommune im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln nachweisen muss, dass sie dem Grundsatz der Einnahmebeschaffung vollumfänglich nachkommt. Nach den einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe des kommunalen Haushaltsrechts wird von einer akzeptablen Einnahmeausschöpfung erst dann ausgegangen, wenn die Realsteuerhebesätze mindestens die Höhe der Nivellierungssätze erreichen, da erst ab diesem Punkt die Gemeinde keine Umlagen auf tatsächlich nicht vorhandene Einnahmen entrichten muss. Ein Unterschreiten der Nivellierungssätze ist von daher zuwendungsschädlich. Dieses zuwendungsschädliche Verhalten stellt insoweit dann auch wieder einen Verstoß gegen die Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach der Gemeindeordnung dar.

Die Ortsgemeinden sind aufgrund der durch das Land Rheinland-Pfalz vorgegebenen Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes also faktisch gezwungen, die Realsteuerhebesätze (Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer) mindestens auf das Niveau der im Landesfinanzausgleichsgesetz neu festgelegten Nivellierungssätze anzupassen.

Gerade angesichts der vor allem durch die Energiekrise und Inflation verursachten Kostensteigerungen in vielerlei Bereichen missbilligte der Ortsgemeinderat ausdrücklich die durch das Landesgesetz erzwungene Anhebung der Realsteuerhebesätze und die damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger. Letztendlich stimmte der Gemeinderat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und vorbehaltlich der unveränderten Beschlussfassung des neuen Landesfinanzausgleichsgesetzes durch den Landtag der Anpassung der Hebesätze wie folgt zu:

Sollte der Landesgesetzgeber im Rahmen der Beschlussfassung über das Landesfinanzausgleichgesetz die Nivellierungssätze noch einmal verändern, werden die sich hieraus ergebenden abweichenden Erhöhungen zwischen den bisherigen und den neuen Nivellierungssätzen angewandt.

Mögliche Entschädigung für Übernahme der existierenden DRK Garage

Der Ortsgemeinderat fasste den Beschluss, dem DRK Ortsverein Daubach-Stahlhofen für die Übernahme der existierenden Garage eine Aufwandsentschädigung in Form eines Zuschusses für die neu zu errichtende Garage zu gewähren. Über die Höhe des Zuschusses wird entschieden, wenn Ort und Ausführung des Neubaus feststehen.

Die Investitionsliste wurde für 2023 um eine Verpflichtungsermächtigung über den Investitionszuschuss - vorbehaltlich der Haushaltslage - ergänzt.

Grundstücksangelegenheit DRK Garage

Die Ortsgemeinde Daubach stellt dem DRK Ortsverein Daubach-Stahlhofen für den Bau einer neuen Garage das Grundstück Flur 2, Flurstück 200 (384 m²), und wenn nötig das Flurstück 199 (272 m²) zur Verfügung, vorbehaltlich dessen, dass der Bau innerhalb der nächsten fünf Jahre begonnen wird.

Die Bereitstellung der Grundstücke sowie die Errichtung der Garage erfolgen auf Basis eines Erbbaurechtsvertrages.

Unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen und Anfragen“ informierte Ortsbürgermeister Thorsten Hahn u. a. darüber, dass

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die zeitweise Abschaltung der Straßenbeleuchtung nach derzeitigem Stand nicht umgesetzt werde und stattdessen die vollständige Umstellung auf LED-Beleuchtung vorangetrieben werden solle.

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eine Geschwindigkeitsmessanlage der Firma Wavetec Radar Solutions bestellt wurde.

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die Glasfaserbaustellen im öffentlichen Bereich noch nicht abgenommen wurden und vorhandene Ausführungsmängel an ihn oder direkt an GLASFASER@MONTABAUR.DE gemeldet werden können.