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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 21/2026
Montabaur
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Aus der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses der Stadt Montabaur vom 13.05.2026

Umbau und Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses, Flur 44, Flurstück-Nr. 540/1, 540/3, 536, 537/1, 535/1 (Alleestraße 35, 37)

Das Geschäftshaus, welches derzeit im Erdgeschoss als Bürofläche und im Obergeschoss als Spielhalle genutzt wird, soll um ein weiteres Geschoss (2. Obergeschoss) aufgestockt werden. Im 1. und 2. Obergeschoss ist die Errichtung von 6 Loft-Wohnungen vorgesehen, die im 2. Obergeschoss über einen offenen Laubengang im rückwärtigen, von der Straße abgewandten Grundstücksbereich erreichbar sind.

Der Bauausschuss stimmte dem beantragten Bauvorhaben in der Gemarkung Montabaur, Flur 44, Flurstücks-Nr. 540/1, 540/3, 536, 537/1, 535/1 (Alleestraße 35, 37) zum Zwecke des Umbaus und der Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses und zur Schaffung von insgesamt 9 Wohneinheiten gemäß § 36a BauGB i. V. m. § 31 Abs. 3 BauGB – auch unter Berücksichtigung der vorliegend engen baulichen Situation und möglicher Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu.

Die Zustimmung wird an folgende Bedingung geknüpft:

Es wird eine Befreiung von der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten von 6 Wohneinheiten auf 9 Wohneinheiten pro Einzelhaus erteilt. Zudem wird der Überschreitung der Baugrenze durch den dargestellten Laubengang zugestimmt.

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Alle übrigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes sind weiterhin zu beachten.

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Auf dem Vorhabengrundstück sind die grundsätzlich erforderlichen 25 Stellplätze herzustellen.

Begründung:

Die Zustimmung kann vor dem Hintergrund erteilt werden, dass durch die Zulassung von 9 Wohneinheiten pro Einzelhaus auf dem betroffenen Grundstück zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird bei der geplanten Aufstockung, Neuerrichtung eines Zwischentrakts sowie Beibehaltung der Kubatur des Wohngebäudes Nr. 37 nicht gesehen.

Nach Einschätzung des Bauausschusses sind die weiteren Wohneinheiten unter Einhaltung der Bedingung im konkreten örtlichen Kontext städtebaulich verträglich.

Antrag zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern in der Martin-Luther-Straße;

hier: Zustimmung der Stadt gemäß § 36a BauGB i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB

Das Bauvorhaben war ursprünglich auf einem einheitlichen Grundstück vorgesehen und wäre in dieser Form mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Martin-Luther-Straße“ vereinbar gewesen. Im weiteren Projektverlauf wurde das Grundstück jedoch in mehrere Einzelgrundstücke (je Gebäude) sowie eine zusätzliche Gemeinschaftsfläche aufgeteilt. Diese Grundstücksaufteilung ist zwischenzeitlich vermessungstechnisch umgesetzt worden.

Durch die geänderte Grundstückssituation ergeben sich Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Der Bauausschuss stimmte dem beantragten Bauvorhaben (Neubau von 7 Wohngebäuden mit zugehörigen Stellplätzen und Gemeinschaftsflächen in der Gemarkung Montabaur, Martin-Luther-Straße) gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB zu.

23. Änderung des Flächennutzungsplans "Solarpark Dielkopf" der Verbandsgemeinde Montabaur für den Bereich des Bebauungsplanes "Solarpark Dielkopf" in der Ortsgemeinde Stahlhofen

hier: Zustimmung der Stadt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO)

Der Bauausschuss empfahl dem Stadtrat, der 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Montabaur für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Dielkopf“ der Ortsgemeinde Stahlhofen zuzustimmen.

Das Thema wurde zuvor auch in den Ortsbeiräten Bladernheim und Ettersdorf beraten. Bladernheim hatte sich gegen das Vorhaben aus Naturschutzgründen ausgesprochen; Ettersdorf sprach sich mehrheitlich für das Vorhaben aus.

Die abschließende Beschlussfassung wird in der nächsten Sitzung des Stadtrates am 10.6.2026 gefasst.