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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 25/2023
Augst
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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Neuhäusel

I. Änderung des Bebauungsplans „Montabaurer Straße“ der Ortsgemeinde Neuhäusel im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB

hier: Durchführung einer erneuten (eingeschränkten) Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1, 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 16.05.2023 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur I. Änderung des Bebauungsplans gemäß §§ 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nur auf geänderte oder ergänzte Teile gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu beschränken.

Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Planinhalt

Aufgrund der demografischen Entwicklung der Gesellschaft und der zunehmenden Nachfrage nach Betreuungs- und Pflegeangeboten soll im Rahmen der I. Änderung des Bebauungsplans „Montabaurer Straße“ Baurecht für einen Pflegedienst / eine Tagespflegeeinrichtung geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden in dem maßgeblichen Teilbereich Allgemeines Wohngebiet 1 (WA1) zukünftig Anlagen für soziale Zwecke zugelassen.

Darüber hinaus wird neben den allgemeinen Verkehrsflächen eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als „Privatweg“, entsprechend den Eigentumsverhältnissen, festgesetzt.

Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorhandene unterirdische Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitungen sowie entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden gekennzeichnet.

Letztlich wird das Maß der baulichen Nutzung geringfügig dahingehend verändert, dass die überbaubaren Flächen auf den Parzellen 63/5, 62/8 sowie 60/1, Flur 3 erweitert werden.

Im Überblick handelt es sich um nachfolgende Anpassungen, die für die erneute Offenlage an den Planunterlagen vorgenommen wurden:

  • Bildung Teilbereich WA1 bezogen auf das Flurstück 66/4, Flur 3 und Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke (Begrenzung auf Teilbereich WA1)

Im Übrigen hat sich im Rahmen der Erarbeitung des Planentwurfs zur I. Änderung des Bebauungsplans „Montabaurer Straße“ folgender Anpassungsbedarf ergeben:

  • Festsetzung Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als „Privatweg“, entsprechend den Eigentumsverhältnissen (Flur 2, Flurstück 13/24)

  • Kennzeichnung tatsächlich vorhandener Versorgungsleitungen mit entsprechendem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf Flurstück 9/19, Flur 2

  • Kennzeichnung tatsächlich vorhandener Versorgungsleitungen mit entsprechendem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf Flurstücken 70/26, 70/24 sowie 70/25, Flur 3. Anmerkung: Hierbei handelt es sich um eine Darstellung, die bereits im Ursprungsplan vorhanden war, jedoch im Rahmen der Offenlage versehentlich ausgeblendet wurde

  • Geringfügige Erweiterung der Baufenster auf den Flurstücken 63/5, 62/8 sowie 60/1, Flur 3 in südöstliche Richtung

  • es wurden Hinweise zu den Themen Archäologie, Starkregengefährdung, Altlasten sowie Versorgung durch die Telekom in die Textfestsetzungen aufgenommen (siehe Ziffer 4)

Es wurde bestimmt, dass bei der erneuten Offenlage lediglich Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können (gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Änderungen zur Fassung der förmlichen Offenlage sind in den Planunterlagen in orangener Farbe hervorgehoben.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch unbebaute Flurstücke in der Flur 2

  • Im Nordosten durch die Grundstücke Forsthaus Eitelborn

  • Im Osten durch die Hauptstraße B49

  • Im Süden bzw. Südosten durch die Hauptstraße B49 sowie durch die außerhalb des Plangebietes befindliche Bebauung entlang der Hauptstraße

  • Im Südwesten durch die Coermannstraße

  • Im Westen und Nordwesten durch die vorderen Grundstücksgrenzen der Bebauung entlang der Graf-von-Westphalen-Straße

Der Geltungsbereich entspricht dem der Ursprungsplanung und umfasst sämtliche Grundstücke in der Flur 2, 3 und 5 der Gemarkung Neuhäusel, die in dem beigefügten Abdruck der Planzeichnung ersichtlich sind.

Erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Die Planunterlagen (Planurkunde, Textliche Festsetzungen, Begründung), die nach Einschätzung der Ortsgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ liegen gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.07.2023 bis 04.08.2023 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden

montags, dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

In Anwendung des § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:

www.vg-montabaur.de > Rubrik Leben & Erleben > Bauen & Wohnen > Laufende Bauleitplanverfahren > Bebauungspläne der Ortsgemeinden> Ortsgemeinde Neuhäusel > I. Änderung Bebauungsplan „Montabaurer Straße“

Hinweise:

  • Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass in diesem vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Es wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

  • Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

  • Während der Offenlegung können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z. B. Fax oder E-Mail) abgegeben werden.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

  • Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB).

Neuhäusel, 22.06.2023
Wolfgang Matz, Ortsbürgermeister