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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 25/2024
Montabaur
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur: Durchführung der III. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“ der Stadt Montabaur im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Durchführung der III. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“ der Stadt Montabaur im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

I. Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

II. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB von 24.06.2024, bis 26.07.2024

I. Änderungsbeschluss

Der Stadtrat Montabaur hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.04.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Alleestraße“ zu ändern und hierfür das erforderliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.

In der Sitzung am 04.04.2024 wurden auch die Planentwürfe durch den Stadtrat angenommen. Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB wird der Änderungsbeschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst nur das Grundstück Flur 25, Parzelle 3833/2, Alleestraße 3, Montabaur, welches aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich ist.

Ziel des Bebauungsplans:

Der Bebauungsplan soll dahingehend geändert werden, dass auf dem Grundstück Flur 25, Parzelle 3833/3, Alleestraße 3, pro Gebäude 10 Wohneinheiten zugelassen werden. Die übrigen Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung - also Grund- und Geschossflächenzahlen, Firsthöhe, Anzahl der zulässigen Vollgeschosse - sowie die überbaubaren Flächen bleiben unverändert.

II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB sind auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB.

In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschrift liegen die Planunterlagen (Satzung nebst Übersichtsplan, Planzeichnung, Textliche Festsetzungen, Begründung) sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ in der Zeit vom 24.06.2024 bis 26.07.2024 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden

montags, dienstags und mittwochs

von 08:00 bis 12:30 Uhr

und

14:00 bis 16:00 Uhr

donnerstags

von 08:00 bis 12:30 Uhr

und

14:00 bis 18:00 Uhr

freitags

von 08:00 bis 12:30 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Gerne bieten wir Ihnen an, im Vorfeld einen Termin mit dem für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiter/ der für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiterin des Sachgebiets 2.1, Planen und Bauen, zu vereinbaren (gbecher@montabaur.de, Tel 02602 126192).

Die Unterlagen werden im o.g. Zeitraum zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/Rubrik veröffentlicht:

www.vg-montabaur.de {{gt}} Rubrik Leben & Erleben {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Laufende Bauleitplanverfahren {{gt}} Bebauungspläne der Stadt Montabaur{{gt}} Stadt Montabaur {{gt}} Alleestraße (III. Änderung)

Während dieser Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Sollte die Erörterung zu einer Änderung der Planung führen, so findet gem. § 3 Abs. 1 letzter Satz BauGB keine erneute Anhörung statt. In diesem Fall schließt sich das Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB an.

Hinweise:

  • Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
  • Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung liegen vor. Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert bzw. ergänzt wird.
  • Während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax an Fax-Nr. 02602/126-297 oder E-Mail an bauleitplanung@montabaur.de) abgegeben werden.
  • Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Montabaur, 13.06.2024
Gabi Wieland, Stadtbürgermeisterin