Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur
im vereinfachten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Durchführung der Offenlage gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur I. Änderung des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße“ gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt.
Ziel der Bebauungsplanänderung
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude von bisher 7 auf zukünftig 11 angehoben werden. Die übrigen Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung - also Grund- und Geschossflächenzahlen, Firsthöhe, Anzahl der zulässigen Vollgeschosse - sowie die überbaubaren Flächen bleiben unverändert.
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Das Plangebiet wird
- im Norden/Nordosten durch die Martin-Luther-Straße,
- im Westen/Nordwesten durch die südlichen Grenzen der Grundstücke Flur 31, Parzelle 4959/9, Flur 30, Parzellen 5942/6 und 4193/4,
- im Süden durch die Elgendorfer Straße begrenzt.
Es sind sämtliche Grundstücke in der Flur 30 der Gemarkung Montabaur betroffen, die in dem beigefügten Abdruck der Planzeichnung ersichtlich sind.
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Die Planunterlagen (Planzeichnung, Textfestsetzungen, Begründung), die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 01.07.2024 bis 02.08.2024 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
| montags, dienstags und mittwochs | von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags | von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags | von 08:00 bis 12:30 Uhr |
zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
In Anwendung des § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich und zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:
www.vg-montabaur.de {{gt}} Rubrik Leben & Erleben {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Laufende Bauleitplanverfahren {{gt}} Bebauungspläne der Stadt Montabaur{{gt}} Stadt Montabaur {{gt}} Bebauungsplan „Martin-Luther-Straße“ - I. Änderung
Hinweise:
Gemäß §§ 13a Abs. 2, 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass in diesem vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Es wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.
Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 201, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Während der Offenlegung können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax an Fax-Nr. 02602/126-297 oder E-Mail an bauleitplanung@montabaur.de) abgegeben werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB).