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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 27/2024
Montabaur
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I. Änderung des Bebauungsplans „Friedensstraße“ der Stadt Montabaur

Bebauungsplanentwurf - unmaßstäblich

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur

I. Änderung des Bebauungsplans „Friedensstraße“ der Stadt Montabaur

hier: Durchführung der Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur I. Änderung des des Bebauungsplans „Friedensstraße“ gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die Bebauungsplanänderung wird im Regelverfahren durchgeführt.

Ziel der Bebauungsplanänderung

Zur Verbesserung der Lärmsituation in dem festgesetzten reinen Wohngebiet soll die vorhandene Lärmschutzwand auf das Grundstück Flur 4, Parzelle 1670/3 erweitert werden, um die Abschirmung gegenüber der unmittelbar südlich verlaufenden und stark befahrenen Bundesstraße 49 zu optimieren.

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung

Der Änderungsbereich umfasst ausschließlich das Grundstück Flur 4, Parzelle 1670/3, Gemarkung Montabaur - Auf dem Kalk.

Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Grundstücke, die in dem anliegend beigefügten Bebauungsplanentwurf mit einer Zackenlinie umrandet sind.

Veröffentlichung der Planunterlagen:

Die Planunterlagen (Planentwurf, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz), die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ werden gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB in der Zeit vom 15.07.2024 bis 16.08.2024 (einschließlich), im Internet unter www.vg-montabaur.de veröffentlicht (www.vg-montabaur.de {{gt}} Rubrik Leben & Erleben {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Laufende Bauleitplanverfahren {{gt}} Bebauungspläne der Stadt Montabaur{{gt}} Stadt Montabaur {{gt}} Bebauungsplan Friedensstraße (I. Änderung).

Darüber hinaus werden die Planunterlagen durch eine öffentliche Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden

montags, dienstags und mittwochs

von 08:00 bis 12:30 Uhr

und 14:00 bis 16:00 Uhr

donnerstags

von 08:00 bis 12:30 Uhr

und 14:00 bis 18:00 Uhr

freitags

von 08:00 bis 12:30 Uhr

zu jedermanns Einsicht zugänglich gemacht (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).

Gerne bieten wir Ihnen an, im Vorfeld einen Termin mit dem für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiter/ der für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiterin des Sachgebiets 2.1, Planen und Bauen, zu vereinbaren (gbecher@montabaur.de, Telephon 02602 126192, Gerd Becher).

Folgende Arten umweltbezogener Informationen i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB sind verfügbar:

In Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichen Unterlagen ebenso über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich.

Hinweise:

Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 201, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB sollen Stellungsnahmen elektronisch abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 4 BauGB können bei Bedarf Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Weg abgegeben werden, z.B. schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax an Fax-Nr. 02602/126-297 oder E-Mail an bauleitplanung@montabaur.de).

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB, § 4a Abs. 5 BauGB).

Montabaur, 27.06.2024
Gabi Wieland, Stadtbürgermeisterin