Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Alberthöhe IV“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen.
Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Ziel der Bebauungsplanänderung
Erweiterung der für das Grundstück Flur 51, Parzelle 308 festgesetzten überbaubaren Fläche in Richtung Norden, um die Bebauung mit einem weiteren Einzelhaus zu ermöglichen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ausschließlich die Grundstücke Flur 51, Parzellen 308, 405 und 404 tlw., die aus dem beigefügten Abdruck der Planzeichnung ersichtlich sind.
Veröffentlichung der Planunterlagen:
Die Planunterlagen (Planzeichnung, Textfestsetzungen und Begründung), die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ werden gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB in der Zeit vom 23.07.2024 bis 23.08.2024 (einschließlich), im Internet unter www.vg-montabaur.de veröffentlicht (www.vg-montabaur.de {{gt}} Rubrik Leben & Erleben {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Laufende Bauleitplanverfahren {{gt}} Bebauungspläne der Stadt Montabaur{{gt}} Stadt Montabaur {{gt}} Bebauungsplan „Alberhöhe IV“ (Änderung).
Darüber hinaus werden die Planunterlagen durch eine öffentliche Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
| montags, dienstags und mittwochs von | 08:00 bis 12:30 Uhr |
| und | 14:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags von | 08:00 bis 12:30 Uhr |
| und | 14:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags von | 08:00 bis 12:30 Uhr |
zu jedermanns Einsicht zugänglich gemacht (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).
Gerne bieten wir Ihnen an, im Vorfeld einen Termin mit dem für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiter/ der für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiterin des Sachgebiets 2.1, Planen und Bauen, Gerd Becher, zu vereinbaren (gbecher@montabaur.de, Tel. 02602 126192.
Die Bekanntmachung von verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ist im vorliegenden beschleunigten Verfahren gem. §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Außerdem liegen keine wesentlichen umweltbezogene Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liegen nach Einschätzung der Stadt nicht vor.
In Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichen Unterlagen ebenso über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich.
Hinweise:
| • | Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung liegen vor. Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert bzw. ergänzt wird. |
| • | Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 201, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. |
| • | Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB sollen Stellungsnahmen elektronisch abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 4 BauGB können bei Bedarf Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Weg abgegeben werden, z.B. schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax an Fax-Nr. 02602/126-297 oder E-Mail an bauleitplanung@montabaur.de). |
| Datenschutz: |
| Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP). |
| Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt. |
| Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB, § 4a Abs. 5 BauGB). |