Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller; |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| (2) | Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.11.2008, außer Kraft. |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. | Bestattungsgebühren |
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| 1. | Erdbeisetzungen |
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| 1.1 | in Reihengrabstätten |
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| 1.1.1 | Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 550,00 € |
| 1.1.2 | Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.300,00 € |
| 1.2 | in Wahlgrabstätten |
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| 1.2.1 | Erstbelegung/Zweitbelegung mit Maschineneinsatz einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.300,00 € |
| 1.2.2 | Zweitbelegung mit Handschachtung einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.800,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
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| 2.1 | im Urnenerdgrab | 350,00 € |
| 2.2 | in der Urnenmauer (Urnennische) einschl. Verschlussplatte auf dem Friedhof Stadt an der Friedensstraße | 250,00 € |
| 2.3 | in Urnendenkmalen auf dem Friedhof Stadt an der Friedensstraße | 250,00 € |
| 3. | Beisetzungen von: |
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| 3.1 | Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab erforderlich ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden | 350,00 € |
| 4. | Bei Urnenbestattungen an einem bestattungsfreien Tag wird ein Zuschlag von 50 % zu den jeweiligen Gebührensätzen nach Nr. 2 erhoben. |
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| II. | Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen |
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| 1. | Ausbettung von Leichen |
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| 1.1 | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
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| 2. | Ausbettung von Urnen |
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| 2.1 | Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern | 350,00 € |
| 2.2 | Ausbettung von Urnen aus der Urnenmauer oder Urnendenkmalen auf dem Friedhof Stadt an der Friedensstraße | 120,00 € |
| 3. | Wiederbeisetzung |
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| 3.1 | Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. |
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| III. | NUTZUNGSGEBÜHREN - Rechte an Grabstätten |
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| 1. | Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit) |
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| 1.1 | für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren | 1.800,00 € |
| 1.2 | für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren | 3.700,00 € |
| 1.3 | als Rasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 4.000,00 € |
| 1.4 | als anonyme Rasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 3.900,00 € |
| 1.5 | als Urnengrabstätte in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 1.900,00 € |
| 1.6 | als Urnenrasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 2.000,00 € |
| 1.7 | als Urnenrasengrabstätte „Unter Bäumen“ mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 2.100,00 € |
| 1.8 | Als Urnengrabstätte „Im Basaltgarten“ mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 3.000,00 € |
| 1.9 | als anonyme Urnenrasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren | 1.100,00 € |
| 1.10 | als Urnengrabstätte in der Urnenmauer für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 2.200,00 € |
| 2. | Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Nutzungszeit) |
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| 2.1 | für eine einstellige Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren | 4.300,00 € |
| 2.2 | für eine zweistellige Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren | 6.000,00 € |
| 2.3 | für ein Urnenwahlgrab mit 4 Grabstellen in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren | 3.100,00 € |
| 2.4 | für ein Urnenstelenwahlgrab mit 4 Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren | 5.500,00 € |
| 2.5 | für ein Urnenwahlgrab mit 2 Stellen in der Urnenmauer für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren | 3.400,00 € |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage) |
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| 3.1 | einstellige Wahlgrabstätte | 120,00 € |
| 3.2 | zweistellige Wahlgrabstätte | 220,00 € |
| 3.3 | jede weitere Wahlgrabstelle | 120,00 € |
| 3.4 | Urnenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld | 90,00 € |
| 3.5 | Urnenstelenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld | 150,00 € |
| 3.6 | Urnenwahlgrabstätte in der Urnenmauer | 100,00 € |
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| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| IV. | BENUTZUNG DER TRAUHERHALLE UND DER LEICHENKÜHLZELLE |
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| 1. | Benutzung der Trauerhalle je Bestattung | 220,00 € |
| 2. | Benutzung der Leichenkühlzelle | |
| 2.1 | bis zu drei Tagen | 220,00 € |
| 2.2 | für jeden weiteren angefangenen Tag | 90,00 € |
| 3. | Benutzung der Trauerhalle je Bestattung und der Leichenkühlzelle bis zu drei Tagen | 420,00 € |
| V. | SONSTIGE GEBÜHREN |
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| 1. | Pflegegebühr Freifläche bei Einebnung einzelner Grabstätten vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit auf Antrag des Unterhaltungsverpflichteten bzw. des Nutzungsberechtigten |
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| 1.1 | bei Reihengrabstätten und Einzelwahlgrabstätten pro Jahr bis zur Beendigung der Ruhe- bzw. Nutzungszeit | 60,00 € |
| 1.2 | bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr bis zur Beendigung der Nutzungszeit | 100,00 € |
| 1.3 | bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten für jede weitere Grabstelle pro Jahr bis zur Beendigung der Nutzungszeit | 40,00 € |
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.