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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 29/2025
Montabaur
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Montabaur vom 25.11.2013, zuletzt geändert durch die 4. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Montabaur

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Montabaur vom 25.11.2013, zuletzt geändert durch die 4. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Montabaur

Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller;

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2)

Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.11.2008, außer Kraft.

56410 Montabaur, 10.07.2025
Stadt Montabaur
Melanie Leicher
Stadtbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 10.07.2025
Stadt Montabaur
Melanie Leicher, Stadtbürgermeisterin