Der Ortsgemeinderat Niedererbach hat am 27.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 12.03.2016 wird (als 4. Änderung) wie folgt geändert:
Die Abschnitte I, II und III der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhalten folgende Fassung:
| I. | Bestattungsgebühren |
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| 1. | Erdbeisetzungen |
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| 1.1 | in Reihengrabstätten |
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| 1.1.1 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.488 EUR |
| 1.1.2 | Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.726 EUR |
| 1.2 | in Wahlgrabstätten |
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| 1.2.1 | Erstbelegung/Zweitbelegung mit Maschineneinsatz | 1.726 EUR |
| 1.2.2 | Zweitbelegung mit Handschachtung | 1.785 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
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| 2.1 | in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten sowie vorhandenen Erdgrabstätten | 774 EUR |
| 3. | Erdbeisetzungen von: |
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| 3.1 | Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden | 774 EUR |
| 4. | Pflegepauschale für Flächen von Gräbern, die vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter eingeebnet wurden |
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| 4.1 | Reihengrab | 150 EUR |
| 4.2 | Wahlgrab | 200 EUR |
| II. | Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen |
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| 1. | Ausbettung von Leichen |
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| 1.1 | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. |
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| 2. | Ausbettung von Urnen |
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| 2.1 | Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern | 774 EUR |
| 3. | Wiederbeisetzung |
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| 3.1 | Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. |
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| III. | Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten |
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| 1. | Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit) |
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| 1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer der Ruhezeit | 360 EUR |
| 1.2 | für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer der Ruhezeit | 1.264 EUR |
| 1.3 | als Urnenreihengrabstätte in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Ruhezeit | 620 EUR |
| 1.4 | als anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Urnengrabfeld mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit | 860 EUR |
| 1.5 | als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 1.410 EUR |
| 1.6 | als Urnenreihengrabstätte „Unter Bäumen“ mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren | 1.120 EUR |
| 2. | Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Nutzungszeit) |
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| 2.1 | als zweistellige Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit | 2.376 EUR |
| 2.2 | als zweistellige Urnenwahlgrabstätte in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit | 932 EUR |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage) |
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| 3.1 | einstellige Wahlgrabstätte | 28 EUR |
| 3.2 | zweistellige Wahlgrabstätte | 56 EUR |
| 3.3 | jede weitere Wahlgrabstelle | 28 EUR |
| 3.4 | Urnenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld | 28 EUR |
| Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.