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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 29/2025
Eisenbachgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

4. Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 15.07.2025

Der Ortsgemeinderat Niedererbach hat am 27.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 12.03.2016 wird (als 4. Änderung) wie folgt geändert:

Die Abschnitte I, II und III der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhalten folgende Fassung:

I.

Bestattungsgebühren

1.

Erdbeisetzungen

1.1

in Reihengrabstätten

1.1.1

Verstorbene bis zum vollendeten 5.

Lebensjahr

1.488 EUR

1.1.2

Verstorbene nach Vollendung des 5.

Lebensjahres

1.726 EUR

1.2

in Wahlgrabstätten

1.2.1

Erstbelegung/Zweitbelegung mit

Maschineneinsatz

1.726 EUR

1.2.2

Zweitbelegung mit Handschachtung

1.785 EUR

2.

Urnenbeisetzungen

2.1

in Urnenreihen- oder

Urnenwahlgrabstätten sowie

vorhandenen Erdgrabstätten

774 EUR

3.

Erdbeisetzungen von:

3.1

Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht

beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits

bestehenden Grabstätten beigesetzt werden

774 EUR

4.

Pflegepauschale für Flächen von Gräbern, die vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter eingeebnet wurden

4.1

Reihengrab

150 EUR

4.2

Wahlgrab

200 EUR

II.

Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1.

Ausbettung von Leichen

1.1

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2.

Ausbettung von Urnen

2.1

Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern

774 EUR

3.

Wiederbeisetzung

3.1

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III.

Nutzungsgebühren -

Rechte an Grabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit)

1.1

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer der Ruhezeit

360 EUR

1.2

für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer der Ruhezeit

1.264 EUR

1.3

als Urnenreihengrabstätte in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Ruhezeit

620 EUR

1.4

als anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Urnengrabfeld mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit

860 EUR

1.5

als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren

1.410 EUR

1.6

als Urnenreihengrabstätte „Unter Bäumen“ mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren

1.120 EUR

2.

Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Nutzungszeit)

2.1

als zweistellige Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit

2.376 EUR

2.2

als zweistellige Urnenwahlgrabstätte in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit

932 EUR

3.

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage)

3.1

einstellige Wahlgrabstätte

28 EUR

3.2

zweistellige Wahlgrabstätte

56 EUR

3.3

jede weitere Wahlgrabstelle

28 EUR

3.4

Urnenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld

28 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Niedererbach, den 15.07.2025
Andreas Neubert
Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niedererbach, 15.07.2025
Andreas Neubert, Ortsbürgermeister