Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat am 02.07.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 05.06.2002 wird (als 7. Änderung) wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
| I. | Bestattungsgebühren |
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| 1. | Erdbeisetzungen |
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| 1.1 | in Reihengrabstätten |
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| 1.1.1 | Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 1.488 EUR |
| 1.1.2 | Verstorbene nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 1.726 EUR |
| 1.2 | in Wahlgrabstätten |
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| 1.2.1 | Zweitbelegung mit Maschineneinsatz | 1.726 EUR |
| 1.2.2 | Zweitbelegung mit Handschachtung | 1.785 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
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| 2.1 | in Urnenreihengrabstätten | 774 EUR |
| 2.2 | im Urnengemeinschaftsgrabfeld | 774 EUR |
| 2.3 | in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen | 774 EUR |
| 3. | Erdbeisetzungen von: |
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| 3.1 | Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden | 774 EUR |
| II. | Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen |
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| 1. | Ausbettung von Leichen |
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| 1.1 | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. |
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| 2. | Ausbettung von Urnen |
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| 2.1 | Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern | 774 EUR |
| 3. | Wiederbeisetzung |
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| 3.1 | Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. |
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| 4 | Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter |
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| 4.1 | Reihengrab | 150 EUR |
| 4.1 | Doppelgrab | 200 EUR |
| III. | Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten |
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| 1. | Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten |
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| 1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 1.175 EUR |
| 1.2 | für Verstorbene nach Vollendung des 18. Lebensjahres einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 1.754 EUR |
| 2. | Erwerb einer Urnengrabstätte |
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| 2.1 | als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 967 EUR |
| 2.2 | als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegte Reihengrabstätten für jede Urne | 89 EUR |
| 2.3 | als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegte Wahlgrabstätten für jede Urne | 89 EUR |
| 2.4 | als Urnen-Erdgrabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld inkl. Grabpflege für die Dauer von 30 Jahren einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 2.897 EUR |
| IV. | Sonstige Gebühren | |
| 1. | Einsegnungshalle | 89 EUR |
| Benutzung der Unterkirche als Leichenhalle |
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.