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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 29/2025
Ahrbachgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

7. Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 15.07.2025

Der Ortsgemeinderat Ruppach-Goldhausen hat am 02.07.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vom 05.06.2002 wird (als 7. Änderung) wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Höhe der Gebühren

I.

Bestattungsgebühren

1.

Erdbeisetzungen

1.1

in Reihengrabstätten

1.1.1

Verstorbene bis zum vollendeten 18.

Lebensjahr

1.488 EUR

1.1.2

Verstorbene nach Vollendung des 18.

Lebensjahres

1.726 EUR

1.2

in Wahlgrabstätten

1.2.1

Zweitbelegung mit Maschineneinsatz

1.726 EUR

1.2.2

Zweitbelegung mit Handschachtung

1.785 EUR

2.

Urnenbeisetzungen

2.1

in Urnenreihengrabstätten

774 EUR

2.2

im Urnengemeinschaftsgrabfeld

774 EUR

2.3

in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen

774 EUR

3.

Erdbeisetzungen von:

3.1

Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht

beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden

774 EUR

II.

Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1.

Ausbettung von Leichen

1.1

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2.

Ausbettung von Urnen

2.1

Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern

774 EUR

3.

Wiederbeisetzung

3.1

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

4

Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter

4.1

Reihengrab

150 EUR

4.1

Doppelgrab

200 EUR

III.

Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechts an

Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten einschl. Kosten

Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit

1.175 EUR

1.2

für Verstorbene nach Vollendung des 18. Lebensjahres einschl. Kosten

Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit

1.754 EUR

2.

Erwerb einer Urnengrabstätte

2.1

als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnengrabfeldern einschl. Kosten

Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit

967 EUR

2.2

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegte Reihengrabstätten für jede Urne

89 EUR

2.3

als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegte Wahlgrabstätten für jede Urne

89 EUR

2.4

als Urnen-Erdgrabstätte im

Urnengemeinschaftsgrabfeld inkl.

Grabpflege für die Dauer von 30 Jahren einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit

2.897 EUR

IV.

Sonstige Gebühren

1.

Einsegnungshalle

89 EUR

Benutzung der Unterkirche als Leichenhalle

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ruppach-Goldhausen, den 15.07.2025
Sascha Stein
Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Ruppach-Goldhausen, 15.07.2025
Sascha Stein, Ortsbürgermeister