Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat am 03.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 05.10.2001 wird (als 5. Änderung) wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
| I. | Bestattungsgebühren | |
| 1. | Erdbeisetzungen | |
| 1.1 | in Reihengrabstätten | |
| 1.1.1 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.488 EUR |
| 1.1.2 | Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.726 EUR |
| 1.2 | in Wahlgrabstätten | |
| 1.2.1 | Erstbelegung mit Maschineneinsatz | 1.726 EUR |
| 1.2.2 | Zweitbelegung mit Maschineneinsatz | 1.726 EUR |
| 1.2.3 | Zweitbelegung mit Handschachtung | 1.785 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzungen | |
| 2.1 | in Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten | 774 EUR |
| 2.2 | in Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätten | 774 EUR |
| 2.3 | in Grabstätten, in denen bereits Erd- oder Urnenbestattete ruhen | 774 EUR |
| 3. | Erdbeisetzungen von: | |
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| Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden: | 774 EUR |
| 4 | Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter | |
| 4.1 | Reihengrab (Erde) | 150 EUR |
| 4.2 | Doppelgrab (Erde) | 200 EUR |
| 5. | Soweit für Bestattungen an Samstagen Mehrkosten entstehen, sind diese der Ortsgemeinde zu erstatten. | |
| II. | Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen | |
| 1. | Ausbettung von Leichen | |
| 1.1 | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. | |
| 2. | Ausbettung von Urnen | |
| 2.1 | Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern | 774 EUR |
| 3. | Wiederbeisetzung | |
| 3.1 | Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. | |
| III. | Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten | |
| 1. | Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten | |
| 1.1 | Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 86 EUR |
| 1.2 | für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit | 428 EUR |
| 1.3 | als Urnen-Erdgrabstätte in Urnengrabfeldern einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit | 162 EUR |
| 1.4 | als Urnen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für jede Urne | 40 EUR |
| 1.5 | als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit | 602 EUR |
| 2. | Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten | |
| 2.1 | für eine zweistellige Wahlgrabstätte einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit | 1.328 EUR |
| 2.2 | für eine zweistellige Urnen-Erdgrabstätte im Urnengrabfeld einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit | 528 EUR |
| 2.3 | für jede Urne in bereits belegten Wahlgrabstätten | 66 EUR |
| 2.4 | für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen mit einer Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit von 30 Jahren einschl. Kosten Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit | 1.188 EUR |
| IV. | Sonstige Gebühren | |
| 1. | Einsegnungshalle | |
| 1.1 | Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen | 102 EUR |
| 1.2 | Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle | |
| 1.2.1 | bis zu drei Tagen | 60 EUR |
| 1.2.2 | für jeden weiteren angefangenen Tag | 20 EUR |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.