Die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
| 1. | Die Haushaltssatzung der Stadt Montabaur wurde in der Sitzung des Stadtrates am 25.06.2026 beschlossen und der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Sie enthält genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 08.07.2026 (Az.: 2B/22-1182/901-00) gegen die nicht genehmigungsbedürftigen Festsetzungen der Haushaltssatzung, den Festsetzungen des Haushaltsplanes und seiner Bestandteile unter Zurückstellung kommunalaufsichtlicher Bedenken - keine rechtlichen Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben. |
| 3. | Der in § 2 der Haushaltssatzung 2026 ausgewiesene Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zu Finanzierung von Investitionen und investitionsförderungsmaßnahmen, in Höhe von 9.858.850 EUR, wird nur bis zu einer Höhe von 9.095.850 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. |
| 4. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 20.07.2026 bis einschließlich Mittwoch, den 29.07.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 111 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus. |
| Außerdem kann die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2026 ab dem 20.07.2026 unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur eingesehen werden: |
| https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/stadt-montabaur-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/ |
| 5. | Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. |
Dies gilt nicht, wenn
| 1) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Haushaltssatzung
der Stadt Montabaur für das Jahr 2026
Der Stadtrat von Montabaur hat, aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gütigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 38.251.750 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 60.984.050 EUR |
| der Jahresfehlbetrag auf | -22.732.300 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf. | -18.135.400 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.083.150 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.179.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -9.095.850 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 30.523.850 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt
| für zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| für verzinste Kredite auf | 9.858.850 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Jahren zu Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf | 1.279.000 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 EUR. |
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze zur Erhebung der Gemeindesteuern werden für die
| 1. Grundsteuer | |
| - Hebesatz Grundsteuer A auf | 345 % |
| - Hebesatz Grundsteuer B auf | 545 % |
| 2. Gewerbesteuer auf | 380 % |
festgesetzt.
Die Jahressteuersätze für das Halten von Hunden innerhalb des Gemeindegebietes werden wie folgt festgesetzt:
| - | für den ersten Hundesteuer | 51 EUR |
| - | für den zweiten Hund | 66 EUR |
| - | für den dritten und jeden weiteren Hund | 81 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 175.098.472,78 EUR.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt auf Basis der Haushaltsplanung 163.738.938,09 EUR. Zum 31.12.2026 wird auf Basis der Haushaltsplanung ein Eigenkapitalbestand, in Höhe von 141.006.638,09 EUR, erwartet.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 EUR, bei Haushaltsansätzen ab 100.000 EUR um 10 v.H. überschritten werden.
Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 10.000 EUR oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR (netto) sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.