Öffentliche Bekanntmachung
der Verbandsgemeinde Montabaur vom 8. Dezember 2012
Die Verbandsgemeinde Montabaur stellt für die in ihrer Trägerschaft stehenden Ganztagsschulen in Angebotsform gemäß § 74 Absatz 3 i.V.m. § 75 Absatz 2 Nummer 5 Schulgesetz (SchulG) als Teil des Sachbedarfes die Mittagsverpflegung während der Unterrichtszeit jeweils montags bis donnerstags.
Auf Grundlage von § 74 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 GemO für Rheinland-Pfalz und §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabensetzes (KAG) beschließt der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Montabaur folgende Satzung.
§ 1 Erhebung von Gebühren (Elternanteil)
Gemäß § 85 SchulG in Verbindung mit dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 20. Juli 2006 und dem Beschluss des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Montabaur vom 22. Juni 2006 werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschulen, die die Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen, nach Maßgabe dieser Satzung an den Verpflegungsaufwendungen sozial angemessen beteiligt.
§ 2 Höhe des Elternanteiles
Der Elternanteil an den Verpflegungskosten beträgt für die in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Montabaur stehenden Ganztagsschulen grundsätzlich 4,30 € je Essen.
§ 3 Ermäßigungen des Elternanteiles
(1) Ermäßigung für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen
Für Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, die Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag nach § 6b Bundeskindergeldgesetz oder Asylbewerberleistungen beziehen und einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gestellt haben, werden die gesamten Aufwendungen für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule vom Leistungsträger übernommen.
(2) Sozialfonds des Landes Rheinland-Pfalz
Für Schülerinnen und Schüler, deren Familien keine Leistungen nach § 3.1 erhalten oder sich die Familien in einer wirtschaftlich vergleichbaren Notlage befinden, wurde vom Land Rheinland-Pfalz ein Sozialfonds eingerichtet. Letztere Härtefallregelung liegt insbesondere dann vor, wenn das Familieneinkommen unterhalb der Grenze der Lernmittelfreiheit liegt. Auf Antrag wird der Elternanteil auf 1,85 € festgesetzt.
(3) Ermäßigung für Schüler aus Mehrkindfamilien
Für Kinder aus Mehrkindfamilien, die nicht unter die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 und 2 fallen, wird - sofern mehrere Kinder aus einer Familie eine Ganztagsschule der Verbandsgemeinde Montabaur besuchen - auf Antrag der Elternanteil wie folgt festgesetzt:
| für das erste Kind | = | 4,30 € |
| für das zweite Kind | = | 2,45 € |
| ab dem dritten Kind | = | 1,25 € |
§ 4 Fälligkeit und Abrechnung des Elternanteiles
(1) Mit dem Eingang der Anmeldung zur Ganztagsschule im Schulsekretariat ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in den jeweiligen Mensen verpflichtend.
(2) Die Abrechnung des Elternanteiles am Mittagessen erfolgt über ein internetbasiertes Bestell- und Abrechnungssystem des Caterers auf Guthabenbasis (s. FAQ des Caterers).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Benutzungskonto genügend Guthaben zur Tätigung der Bestellungen aufweist.
Ebenso obliegt es den Erziehungsberechtigten, die Schülerinnen und Schüler, wenn nötig rechtzeitig vom Mittagessen abzumelden.
§ 5 Antragsverfahren
Anträge auf Ermäßigung des Elternbeitrags gemäß § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 können durch die Berechtigten jederzeit an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, unter Verwendung der durch die Verwaltung bereitgestellten Formulare, die auch in den Schulsekretariaten der Ganztagsschulen erhältlich sind, gestellt werden. Den Anträgen sind folgende Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung beizufügen:
A) Antrag nach § 3.1:
- Vorlage des Gutscheines über Leistungen bzw. die Kostenübernahme für das gemeinschaftliche Mittagessen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
B) Antrag nach § 3.2:
- Kopie des Schreibens über die Bewilligung von Lernmittelfreiheit
C) Antrag nach § 3.3:
- Erklärung des/des Antragstellers/in, welche Kinder welche Ganztagsschule der Verbandsgemeinde Montabaur besuchen
§ 6 Bewilligung und Inkrafttreten der Ermäßigung
Die Verbandsgemeindeverwaltung erteilt nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen dem/der jeweiligen Antragsteller/in einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Versagung der beantragten Ermäßigung bzw. Kostenübernahme. Die Ermäßigung tritt jeweils mit dem Datum des Bewilligungsbescheides in Kraft und gilt erstmals für den Monat der Bewilligung, längstens jedoch für die Zeit der bewilligten Leistung nach § 5A), bzw. bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.
§ 7 Anzeigepflicht bei Wegfall der Berechtigung
Die durch einen Bewilligungsbescheid Begünstigten sind verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung einer Ermäßigung nach diesen Richtlinien maßgeblich sind, wie z.B. den Widerruf oder die Zurücknahme eines Leistungsbescheides, unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Berechtigungsgrundlage wird der volle Elternanteil gemäß Ziffer 2 fällig.
§ 8 Verfahren bei Missbrauch
Gegen Antragsteller, die mit falschen Angaben oder durch Vorlage ungültiger, gefälschter oder sonst nichtzutreffender Unterlagen missbräuchlich eine Ermäßigung nach diesen Richtlinien erlangen, kann die Verbandsgemeinde im Einzelfall Strafantrag entsprechend den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen stellen und Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen
§ 9 Inkrafttreten
Die 2. Änderung der Satzung vom 08.12.2012 tritt ab 01.08.2022 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.