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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 30/2023
Montabaur
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Bekanntmachung der Stadt Montabaur

Durchführung der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Altstadt I - Erweiterung“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

I. Beschluss über die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes

II. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

von Montag, 07. August 2023, bis Mittwoch, 06. September 2023

I. Beschluss über die Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterung

Der Stadtrat Montabaur hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Altstadt I - Erweiterung“ im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB zu ändern bzw. zu erweitern und hierfür das erforderliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen. In der Sitzung am 19.07.2023 wurden auch die Planentwürfe seitens des Stadtrates angenommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB wird der Änderungs- bzw. Erweiterungsbeschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung/ -erweiterung:

Das Plangebiet wird im Norden durch Grundstücke der Hospitalstraße, der Kirchstraße sowie der Färberbachstraße, im Osten durch Grundstücke der Kirchstraße, der Färberbachstraße sowie durch die Obere Plötzgasse, im Süden durch Grundstücke der Oberen Plötzgasse sowie der Hospitalstraße und im Westen durch die Hospitalstraße begrenzt.

Es sind sämtliche Grundstücke in der Flur 17 der Gemarkung Montabaur betroffen, die im beigefügten Übersichtsplan dick gestrichelt umrandet sind.

Ziel der Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterung:

Im Rahmen der Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neugestaltung bzw. Neubebauung der betroffenen Grundstücke im Geltungsbereich geschaffen werden.

Insbesondere ergibt sich ein konkretes Planungserfordernis, da im Rahmen eines städtischen Interessenbekundungsverfahrens ein Investor ausgelobt wurde, der für den Planbereich ein altstadt- und denkmalgerechtes Bebauungskonzept zur Errichtung von nachhaltigem, bezahlbarem, barrierefreiem sowie seniorengerechtem Wohnraum vorgelegt hat.

II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschrift liegen die Planunterlagen (Satzung nebst Übersichtsplan, Planzeichnung, Textliche Festsetzungen, Begründung) sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ in der Zeit

von Montag, 07. August 2023, bis Mittwoch, 06. September 2023 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden

montags, dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Die Unterlagen werden im o.g. Zeitraum zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/Rubrik veröffentlicht:

www.vg-montabaur.de > Rubrik Leben & Erleben > Bauen & Wohnen > Laufende Bauleitplanverfahren > Bebauungspläne der Stadt Montabaur > 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Altstadt I, Erweiterung“.

Während dieser Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Sollte die Erörterung zu einer Änderung der Planung führen, so findet gem. § 3 Abs. 1 letzter Satz BauGB keine erneute Anhörung statt. In diesem Fall schließt sich das Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB an.

Hinweise:

• Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

• Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung liegen vor. Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert bzw. ergänzt wird.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs.1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Montabaur, 27.07.2023, Stadt Montabaur

Gabi Wieland

Stadtbürgermeisterin