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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 30/2023
Montabaur
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Bekanntmachungder Stadt Montabaur

Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der II. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung. vom 23.9.2004 (BGBl. I 2414), in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zur geltenden Fassung, hat der Stadtrat von Montabaur in der Sitzung am 19.07.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung

der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich der II. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Stadtrat von Montabaur hat in der Sitzung am 19.07.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet des Bebauungsplanes „Alleestraße“ ein Verfahren zur II. Änderung einzuleiten. Zur Sicherung der eingeleiteten Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist und ist identisch mit dem Geltungsbereich der II. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“.

Es handelt sich insbesondere um die Zonen links und rechts der Alleestraße von der Einmündung der Sauertalstraße bis zum Kreisel Alleestraße/Straße Allmannshausen und die Zone westlich der Straße Allmannshausen bis zur Brücke über den Aubach.

§ 3 Inhalt/ Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen

1.1

Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB sind:

1.1.1

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

1.1.2

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

1.2

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme nach Maßgabe des § 14 II BauGB zugelassen werden.

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt gem. § 16 II i.V.m. § 10 III S. 4 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft (§ 17 I S. 1 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 benannte Gebiet rechtsverbindlich wird (§ 17 V BauGB)

Ausfertigung:

Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Montabaur, den 20.07.2023
I.V. Gerd Frink
1. Beigeordneter

Die Satzungsunterlagen können während der Dienststunden von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 6, 56410 Montabaur (SG 2.1 - Planen und Bauen, Zimmer Nr. 222) eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

1.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

a) eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 6, 56410 Montabaur oder der Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 6, 56410 Montabaur unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungssprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB), so kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden, sofern ein Vermögensnachteil eingetreten ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte (Betroffener des Vermögensnachteils) kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen, das ist die Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 6, 56410 Montabaur, beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

3.

§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

4.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

4.1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

4.2 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 6, 56410 Montabaur unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, den 27.07.2023
I.V. Gerd Frink, 1. Beigeordneter