I. Änderungsbeschluss und Verzicht auf die vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 I und 4 I BauGB
II. Offenlage gem. § 3 II BauGB
von Montag, 07. August 2023, bis Freitag, 08. September 2023
I. Beschluss über die Bebauungsplanänderung
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Alleestraße“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu ändern und hierfür das erforderliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen. In der Sitzung am 19.07.2023 wurden auch die Planentwürfe seitens des Stadtrates von Montabaur angenommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 1 Abs. 8 und 13 BauGB wird der Änderungsbeschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung:
Das Plangebiet umfasst insbesondere die Zonen links und rechts der Alleestraße von der Einmündung der Sauertalstraße bis zum Kreisel Alleestraße/Straße Allmannshausen und die Zone westlich der Straße Allmannshausen bis zur Brücke über den Aubach. Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Grundstücke, die im beigefügten Bebauungsplanentwurf dick gestrichelt umrandet sind.
Ziel der Bebauungsplanänderung:
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll in einem Teilbereich eine überbaubare Fläche ausgewiesen und im gesamten Plangebiet Fremdwerbung ausgeschlossen werden.
II. Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur II. Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß Beschluss des Stadtrates vom 19.07.2023 abgesehen.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, Textliche Festsetzungen, Begründung) sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von Montag, 07. August 2023, bis Freitag, 08. September 2023 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
| montags, dienstags und mittwochs | von 08:00 bis 12:30 Uhr |
| und | 14:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags | von 08:00 bis 12:30 Uhr |
| und | 14:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags | von 08:00 bis 12:30 Uhr |
zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB liegen nach Einschätzung der Stadt nicht vor, da auf die frühzeitigen Beteiligungsverfahren verzichtet wurde.
In Anwendung des § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:
www.vg-montabaur.de > Rubrik Leben & Erleben > Bauen & Wohnen > Laufende Bauleitplanverfahren > Bebauungspläne der Stadt Montabaur > II. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“.
Hinweise:
| • | Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass in diesem vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Es wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen. |
| • | DIN-Normen |
|
| Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. |
| • | Während der Offenlegung können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, z.B. schriftlich, elektronisch per E-Mail - bauleitplanung@montabaur.de -, per Fax (Fax-Nr. 02602/126-297) oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. |
| • | Datenschutz: |
|
| Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP). |
|
| Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt. |
| • | Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB). |