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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 30/2025
Gelbachhöhen
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8. Satzung der Ortsgemeinde Holler zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.07.2025

Öffentliche Bekanntmachung

8. Satzung der Ortsgemeinde Holler zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.07.2025

Der Ortsgemeinderat Holler hat am 15.07.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Holler vom 13.11.2001 wird (als 8. Änderung) wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Höhe der Gebühren

I.

Bestattungsgebühren

1.

Erdbeisetzungen

1.1

in Reihengrabstätten

1.1.1

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.1.1.1

Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.1.1.2

Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.1.2

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

1.1.2.1

Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.1.2.2

Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.2

in Wahlgrabstätten

1.2.1

Zweitbelegung mit Maschineneinsatz

1.2.1.1

Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.2.1.2

Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.2.2

Zweitbelegung mit Handschachtung

1.2.2.1

Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

1.2.2.2

Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung

2.

Urnenbeisetzungen

2.1

In Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie vorhandenen Erdgrabstätten

3.

Erdbeisetzungen von:

3.1

Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden

4.

Einebnung der Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter

4.1

Reihengrab

4.2

Wahlgrab

II.

Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1.

Ausbettung von Leichen

1.1

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2.

Ausbettung von Urnen

2.1

Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern

3.

Wiederbeisetzung

3.1

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III.

Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (einschl. Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit)

1.1

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten

1.2

für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres

1.3

als Urnenreihengrabstätte

1.4

als anonyme Urnen-Erdgrabstätte

1.5

als Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen

1.6

als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen

2.

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (einschl. Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit)

2.1

als Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage)

3.1

einstellige Wahlgrabstätte

3.2

zweistellige Wahlgrabstätte

3.3

Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen

Soweit volle Jahr nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

IV.

Sonstige Gebühren

1.

Einsegnungshalle

1.1

Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen

1.2

Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1

bis zu drei Tagen

1.2.2

für jeden weiteren angefangenen Tag

1.3

Benutzung der Einsegnungshalle je Bestattung

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Holler, den 22.07.2025
Uwe Meyer, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Holler, 22.07.2025
Uwe Meyer, Ortsbürgermeister