Der Ortsgemeinderat Holler hat am 15.07.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S.153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), beide in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Holler vom 13.11.2001 wird (als 8. Änderung) wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
| I. | Bestattungsgebühren | |
| 1. | Erdbeisetzungen | |
| 1.1 | in Reihengrabstätten | |
| 1.1.1 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 1.1.1.1 | Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 3.273 EUR |
| 1.1.1.2 | Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.488 EUR |
| 1.1.2 | Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres |
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| 1.1.2.1 | Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 3.511 EUR |
| 1.1.2.2 | Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.726 EUR |
| 1.2 | in Wahlgrabstätten | |
| 1.2.1 | Zweitbelegung mit Maschineneinsatz |
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| 1.2.1.1 | Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 3.511 EUR |
| 1.2.1.2 | Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.726 EUR |
| 1.2.2 | Zweitbelegung mit Handschachtung |
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| 1.2.2.1 | Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 3.570 EUR |
| 1.2.2.2 | Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung | 1.785 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzungen | |
| 2.1 | In Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie vorhandenen Erdgrabstätten | 774 EUR |
| 3. | Erdbeisetzungen von: | |
| 3.1 | Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden | 774 EUR |
| 4. | Einebnung der Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter | |
| 4.1 | Reihengrab | 100 EUR |
| 4.2 | Wahlgrab | 150 EUR |
| II. | Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen | |
| 1. | Ausbettung von Leichen | |
| 1.1 | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind. | |
| 2. | Ausbettung von Urnen | |
| 2.1 | Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern | 774 EUR |
| 3. | Wiederbeisetzung | |
| 3.1 | Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. | |
| III. | Nutzungsgebühren - Rechte an Grabstätten | |
| 1. | Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (einschl. Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit) | |
| 1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und anmeldepflichtigen Totgeburten | 1.950 EUR |
| 1.2 | für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.803 EUR |
| 1.3 | als Urnenreihengrabstätte | 1.619 EUR |
| 1.4 | als anonyme Urnen-Erdgrabstätte | 1.194 EUR |
| 1.5 | als Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen | 3.676 EUR |
| 1.6 | als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen | 1.284 EUR |
| 2. | Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (einschl. Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit) | |
| 2.1 | als Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen | 2.249 EUR |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage) | |
| 3.1 | einstellige Wahlgrabstätte | 9 EUR |
| 3.2 | zweistellige Wahlgrabstätte | 20 EUR |
| 3.3 | Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen | 50 EUR |
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| Soweit volle Jahr nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
| IV. | Sonstige Gebühren | |
| 1. | Einsegnungshalle | |
| 1.1 | Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung der Leichen in Aufbewahrungsräumen | 126 EUR |
| 1.2 | Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle | |
| 1.2.1 | bis zu drei Tagen | 90 EUR |
| 1.2.2 | für jeden weiteren angefangenen Tag | 27 EUR |
| 1.3 | Benutzung der Einsegnungshalle je Bestattung | 126 EUR |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.