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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 31/2023
Montabaur
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur

IX. Änderung des Bebauungsplanes "Christches Weiher" der Stadt Montabaur;

hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß §§ 13 i.V.m. 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 den Beschluss gefasst, gemäß § 3 II BauGB den Entwurf zur IX. des o. a. Bebauungsplanes öffentlich auszulegen.

Die Planunterlagen, die nach Einschätzung der Stadt Montabaur wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.08.2023 - 15.09.2023 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Die beabsichtigte Planung kann auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen sind unter folgendem Link eingestellt:

www.vg-montabaur.de unter der Rubrik Bauen & Wohnen\Laufende Bauleitplanverfahren\ Bebauungspläne der Stadt Montabaur \BPlan Christches Weiher (Änderung)

Ziel der Bebauungsplanänderung:

Im Rahmen der IX. Änderung des Bebauungsplanes soll ein Teil der auf dem Grundstück Flur 8, Parzelle 2073/7 vorhandenen privaten Grün- in eine kleine Baufläche für ein Einfamilienhaus umgewandelt werden

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung:

Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich das Grundstück Flur 8, Parzelle 2073/, Gemarkung Montabaur-Horressen

Die Änderung betrifft das im nachstehenden Übersichtsplan rot dargestellte Grundstück und den im Bebauungsplanentwurf mit „H“ gekennzeichneten Teilbereich.

Übersichtsplan - unmaßstäblich

Hinweise:

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass in diesem vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Es wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

DIN-Normen

Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Während der Offenlegung können Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, z.B. schriftlich, elektronisch per E-Mail - bauleitplanung@montabaur.de -, per Fax (Fax-Nr. 02602/126-297) oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB).

Montabaur, 31.07.2023
Gabi Wieland, Stadtbürgermeisterin