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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 31/2023
Montabaur
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Montabaur

Übersichtsplan – unmaßstäblich

Aufstellung des Bebauungsplans „Farenau-Acker-Mittelwald“ der Stadt Montabaur

hier: Durchführung einer erneuten (eingeschränkten) Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1, 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans „Farenau-Acker-Mittelwald“ gemäß §§ 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nur auf geänderte oder ergänzte Teile gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu beschränken.

Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im Regelverfahren durchgeführt.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes

  • Einarbeitung von Regeln zum Waldabstand,
  • Neuordnung der entstandenen Gemengelage
  • Zusammenfassung der bisherigen Planfassungen
  • Erweiterung des Plangebietes bis einschließlich der Tennisplätze
  • Punktuelle Erweiterung einer überbaubaren Fläche

Im Überblick handelt es sich um nachfolgende Anpassungen, die für die erneute Offenlage an den Planunterlagen vorgenommen wurden:

  • Die Ausweisung eines öffentlichen Parkplatzes an der Buchenstraße wurde zurückgenommen,
  • eine überbaubare Fläche verkleinert,
  • vorhandene Grünstrukturen verbindlich festgesetzt,
  • Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung ergänzt.

Es wurde bestimmt, dass bei der erneuten Offenlage lediglich Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können (gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Änderungen zur Fassung der förmlichen Offenlage sind in den Planunterlagen in gelber Farbe hervorgehoben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch Südgrenze der Parzelle 2489/5,

  • Im Osten durch die Westgrenzen der Parzellen 717, 700, 664/2, 664/1, 657, 643/2, 1 und die Bonner Straße (tlw.),

  • Im Süden durch die Parkstraße (tlw.),

  • Im Westen durch die Buchenstraße

Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Grundstücke, die in dem beigefügten Abdruck der Planzeichnung und dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich sind.

Erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Die Planunterlagen (Bebauungsplanentwurf, Textfestsetzungen, Begründung/Umweltbericht ), die nach Einschätzung der Stadt Montabaur wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ liegen gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.08.2023 bis 15.09.2023 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, II, Stock, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden

montags, dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:30 Uhr

und 14:00 bis 16:00 Uhr

donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr

und 14:00 bis 18:00 Uhr

freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB sind verfügbar:

Die Bebauungsplanunterlagen werden im o.g. Zeitraum zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:

www.vg-montbaur.de / Rubrik Leben & Erleben / Bauen & Wohnen / Laufende Bebauungsplanverfahren / Bebauungspläne der Stadt Montabaur / Bebauungsplan „Farenau-Acker-Mittelwald“ (Aufstellung)

Hinweise:

Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Während der Offenlegung können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z. B. Fax oder E-Mail) abgegeben werden.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Montabaur deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB).

Montabaur, 01.08.2023
Gabi Wieland, Stadtbürgermeisterin