Übersichtsplan – unmaßstäblich
hier: Durchführung einer erneuten (eingeschränkten) Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1, 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans „Farenau-Acker-Mittelwald“ gemäß §§ 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nur auf geänderte oder ergänzte Teile gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu beschränken.
Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im Regelverfahren durchgeführt.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes
Im Überblick handelt es sich um nachfolgende Anpassungen, die für die erneute Offenlage an den Planunterlagen vorgenommen wurden:
Es wurde bestimmt, dass bei der erneuten Offenlage lediglich Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können (gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Änderungen zur Fassung der förmlichen Offenlage sind in den Planunterlagen in gelber Farbe hervorgehoben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch Südgrenze der Parzelle 2489/5,
Im Osten durch die Westgrenzen der Parzellen 717, 700, 664/2, 664/1, 657, 643/2, 1 und die Bonner Straße (tlw.),
Im Süden durch die Parkstraße (tlw.),
Im Westen durch die Buchenstraße
Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Grundstücke, die in dem beigefügten Abdruck der Planzeichnung und dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich sind.
Erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Die Planunterlagen (Bebauungsplanentwurf, Textfestsetzungen, Begründung/Umweltbericht ), die nach Einschätzung der Stadt Montabaur wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ liegen gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.08.2023 bis 15.09.2023 (einschließlich), bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, II, Stock, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
montags, dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr
zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen i. S. d. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB sind verfügbar:
| Art der Umweltinformation / Schutzgut | Quelle |
| 1. Umweltbericht als Bestandteil der Begründung mit der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / Biotope / biologische Vielfalt / Artenschutz, Boden und schädliche Bodenverunreinigungen, Wasser, insb. der Umgang mit Niederschlagswasser, Klima / Luft und Mensch / Gesundheit, insb. Auswirkungen von Lärm auf den Menschen, Kultur- und Sachgüter, den Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes und den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung von Eingriffen durch die Planung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen sowie eine zusammenfassende Darstellung der nachfolgend genannten Sachverhalte. | Planunterlagen Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur |
| 2. Wasserwirtschaft, Abwasserbeseitigung, Außengebietsentwässerung, Starkregenanalyse, Wasserschutzgebiete, Gewässer III. Ordnung | Stellungnahmen - Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 04.04.2023 |
| 3. Arten- und Naturschutz, | - Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 04.04.2023 |
| 4. Forstwirtschaft | - Forstamt Neuhäusel vom 07.04.2023 |
Die Bebauungsplanunterlagen werden im o.g. Zeitraum zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:
www.vg-montbaur.de / Rubrik Leben & Erleben / Bauen & Wohnen / Laufende Bebauungsplanverfahren / Bebauungspläne der Stadt Montabaur / Bebauungsplan „Farenau-Acker-Mittelwald“ (Aufstellung)
Hinweise:
| • | Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. |
| • | Während der Offenlegung können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z. B. Fax oder E-Mail) abgegeben werden. |
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
• | Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Montabaur deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 4a Abs. 6 BauGB). |