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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 32/2026
Montabaur
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe III“ der Stadt Montabaur

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 04.12.2025 die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe III“ der Stadt Montabaur als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Mit der heutigen Bekanntmachung tritt die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe III“ der Stadt Montabaur gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Festsetzungen der betroffenen Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanänderungen (s.u.) außer Kraft.

Das Plangebiet ist derzeit Bestandteil der Bebauungspläne „Alberthöhe III“, 3. Änderung (REWE-Markt), „Alberthöhe IV“, 8. Änderung (Neissestraße 11G) sowie „Alberthöhe IV“, 1. Änderung (Neissestraße 7 bis 11) der Stadt Montabaur.

Hinweis:

Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Montabaur wurde im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB zur 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur durchgeführt. Die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes hat mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung am 03.07.2026 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur ihre Wirksamkeit erlangt.

Die Planunterlagen zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe III“ können von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden

montags, dienstags und mittwochs

von 08:00 bis 12:30 Uhr und

14:00 bis 16:00 Uhr

donnerstags

von 08:00 bis 12:30 Uhr und

14:00 bis 18:00 Uhr

freitags

von 08:00 bis 12:30 Uhr

eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen. Die Planunterlagen bestehen aus:

1.

Übersichtsplan zum Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung

2.

Planzeichnung

3.

Textliche Festsetzungen

4.

Begründung

5.

Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz

6.

Zusammenfassende Erklärung

7.

Geotechnischer Bericht

8.

Bausubstanzerhebung

9.

Schallgutachten

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Moselstraße und das Flurstück in der Gemarkung Montabaur, Flur 51, Flurstück-Nr. 410/7,

Im Osten durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke Gemarkung Montabaur, Flur 51, Flurstück-Nrn. 409/1 und 410/59

Im Süden durch die Warthestraße, sowie durch die nördliche Grundstücksgrenze des Flurstücks-Nr. 410/46

Im Westen durch die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke in der Gemarkung Montabaur, Flur 51, Flurstück-Nrn. 313 und 314.

Das Plangebiet hat eine Größe von rund 10.601 m².

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke in der Flur 51, Flurstück-Nrn. 311/2, 312/4, 410/8, 410/9, 410/10, 410/13, 410/57, 410/58 und 410/60 (tlw.) der Gemarkung Montabaur. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist im beigefügten Übersichtsplan dick gestrichelt umrandet.

In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:

www.vg-montabaur.de > Rubrik Leben & Erleben > Bauen & Wohnen > Bebauungspläne & Satzungen > Montabaur mit Stadtteilen > 6. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe III“

Darüber hinaus werden die Planunterlagen in Kürze über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich gemacht.

Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Hinweise:

1.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge der Bebauungsplanänderung die in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

2.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

a)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder der Stadt Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

3.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 03.08.2026 
Melanie Leicher
Stadtbürgermeisterin