Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Absatz 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 - in der jeweils geltenden Fassung – in seiner Sitzung am 31.10.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung der Stadt Montabaur zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge – ABS WKB -) vom 13.12.2023 wird wie folgt geändert:
§ 7 (Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Grundstücke, die von einer nach § 14 dieser Satzung betroffenen Verkehrsanlage und von einer oder von mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der jeweiligen Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
§ 14 (Überleitungs-/Verschonungsregelung) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Erfolgt die Erschließung von Grundstücken im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB bzw. oder eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB, beginnt die Frist zur Beitragsverschonung mit Ablauf des Jahres, in dem die geprüfte Abrechnung der vertraglich erbrachten Leistung(en) und die förmliche Widmung der Verkehrsanlage erfolgt ist. Die Verschonungsdauer bemisst sich in diesen Fällen nach den Regelungen in § 14 Absatz 1 und 2 dieser Satzung.
In § 14 (Überleitungs-/Verschonungsregelung) wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gemäß § 10 a Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro m² Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro m² Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro m² Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro m² Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro m² Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro m² Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro m² Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro m² Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro m² Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro m² Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Ausgleichsbetragspflichten.
Die 1. Änderung der Satzung der Stadt Montabaur zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - ABS WKB -) vom 13.12.2023 tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.