Der Ortsgemeinderat von Gackenbach hat in seiner Sitzung am 23.05.2024 den Bebauungsplan „Am Friedhof“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Mit der heutigen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Friedhof“ gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Planunterlagen zu o. g. Bebauungsplan können von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
| montags, dienstags und mittwochs | von 08:00 bis 12:30 Uhr | und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| donnerstags | von 08:00 bis 12:30 Uhr | und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| freitags | von 08:00 bis 12:30 Uhr | |
eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Die Planunterlagen bestehen aus: Planzeichnung, Textfestsetzungen und Begründung mit den dort genannten Anlagen sowie zusammenfassender Erklärung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Grundstücke in der Flur 1 der Gemarkung Gackenbach, die aus dem beigefügten Abdruck der Planzeichnung ersichtlich sind.
Externe Ausgleichsflächen:
Für den Eingriff durch das Neubaugebiet „Am Friedhof“ in Natur und Landschaft ist eine externe Kompensationsmaßnahme erforderlich, die in Abstimmung mit dem Forstamt sowie der unteren Naturschutzbehörde und der Gemeinde auf gemeindeeigenen Waldflächen (Gemarkung Gackenbach, Flur 4, Flurstück 28 bzw. Flur 48, Flurstück 4/2) vorgesehen ist. Die genaue Lage ist dem abgedruckten Übersichtsplan zu entnehmen.
Die insgesamt 2,4 ha große Fläche soll durch gelenkte Sukzession zu einem Pionierwald entwickelt werden. Die Fläche setzt sich aus zwei Teilflächen (13.750 m² und 10.250 m²) zusammen, welche durch einen bestehenden Gehölzstreifen getrennt sind. Ausgangsbiotoptyp der Kompensationsfläche ist ein reiner Fichtenwald. Da es bei dem Standort zu einem übermäßigen Wachstum von Fichten kommen kann, sind diese ggf. nach Bedarf zu entnehmen. Eine Durchforstung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist innerhalb der 1. Waldgeneration nicht zulässig.
In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter nachfolgender Internetadresse/ Rubrik eingestellt:
www.vg-montabaur.de {{gt}} Rubrik Leben & Erleben {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Bebauungspläne & Satzungen {{gt}} Ortsgemeinde Gackenbach {{gt}} „Am Friedhof“
Darüber hinaus werden die Planunterlagen in Kürze über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich gemacht.
Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Hinweise:
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB). | |
| 2. | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: | |
| a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
| b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und | |
| c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, | |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur oder der Ortsgemeinde Gackenbach, Im Wiesengrund 1, 56412 Gackenbach, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | ||
| Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. | ||
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.