Haus- und Badeordnung
vom 12.09.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils gültigen Fassung wird nach dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 14.07.2022 folgende Satzung als Haus- und Badeordnung für das Hallen- und Freibad der Verbandsgemeinde Montabaur "Mons-Tabor-Bad" erlassen:
1) Allgemeines
Im "Mons-Tabor-Bad" soll der Besucher und Badegast bei Sport, Spiel und Spaß, Entspannung, Erholung und Ruhe finden. Deshalb ist in allen Räumen auf gegenseitige Rücksichtnahme und ausreichende Sicherheit zu achten.
2) Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im "Mons-Tabor-Bad". Ihre Beachtung liegt daher im Interesse eines jeden Badegastes.
(2) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Einzelanordnungen.
3) Badegäste
(1) Die Benutzung aller Einrichtungen des "Mons-Tabor-Bades" ist grundsätzlich jedermann gestattet.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden), offenen Wunden oder ansteckenden Hautausschlägen leiden sowie Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen.
Über Ausnahmeregelungen entscheidet das Personal.
(2) Kinder unter 10 Jahren und Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage sind, das Bad und seine Einrichtungen ohne Gefährdung für sich oder andere zu benutzen, dürfen das "Mons-Tabor-Bad" nur in Begleitung Erwachsener oder einer entsprechenden Begleitperson betreten, denen auch dort die Aufsichtspflicht über die Kinder oder die ihnen anvertraute Person obliegt.
4) Eintritt
(1) Die Benutzung der Einrichtungen des "Mons-Tabor-Bades", mit Ausnahme des Foyers und der "externen" Cafeteria, ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.
(2) Die Tageskarten sind nicht übertragbar.
(3) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Mehrfachkarten wird Ersatz nur gegen Nachweis geleistet.
5) Betriebs- und Badezeiten
(1) Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Für die Sommersaison und die Wintersaison werden unterschiedliche Badezeiten in einem Belegungsplan festgelegt und durch öffentliche Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde sowie Aushang im Bad bekanntgegeben.
(3) Sommersaison ist die Zeit, in der die Witterung die Öffnung des Freibades nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten über einen längeren Zeitraum zulässt. Sie erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitraum von Mai bis August eines jeden Jahres. Abweichende Festlegungen sind, soweit es zweckmäßig erscheint, möglich.
Über die Öffnung des Freibades und der Liegewiese während der Sommersaison entscheidet die Betriebsleitung im Einzelfall unter Beachtung der Witterungsverhältnisse und der Besucherzahl nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Die Badezeit ist eine viertel Stunde vor Betriebsschluss beendet.
6) Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung des Badbetreibers, das Bad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
(2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
(3) Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- bzw. Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
(5) Fahrzeuge sind nur auf dem Parkplatz abzustellen. Für Verlust oder Beschädigung wird keine Haftung übernommen.
7) Badbenutzung
(1) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz.
(2) Findet ein Badegast Räume oder Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an das Personal gebeten.
(3) Der Aufenthalt im Badebereich und den dazugehörigen Räumen ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
(4) Jeder Badegast hat im Duschraum vor der Benutzung der Schwimmbecken eine gründliche Körperreinigung unter Verwendung von Seife, Shampoo o. ä. vorzunehmen.
(5) Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art ist vor Benutzung der Schwimmbecken untersagt.
8) Verhalten im Bad
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Untersagt sind insbesondere:
| - | der Betrieb von Rundfunkgeräten und Musikinstrumenten |
| - | das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung; das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf der vorherigen Genehmigung |
| - | das Rauchen innerhalb des Gebäudes |
| - | das Mitbringen von Hunden und sonstigen Tieren |
| - | das Verwenden von Glasgegenständen (Gläser, Flaschen |
| usw.) | |
| - | der Verkauf und Vertrieb von Waren und die Ausübung |
einer gewerbsmäßigen oder propagandistischen Tätigkeit ohne besondere Genehmigung des Badbetreibers.
Über Ausnahmeregelungen entscheidet das Personal.
(3) Bei Benutzung der Riesenrutsche, der Solarien oder sonstiger Sondereinrichtungen sind die Hinweise auf der gesonderten Beschilderung genau zu beachten.
(4) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr, Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass:
| - | der Sprungbereich frei ist |
| - | nur eine Person das Sprungbrett/den Sprungturm betritt. |
Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet der diensthabende Schwimmmeister.
(5) Die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum An- und Auskleiden. Die Garderobe ist in den Garderobenschränken unterzubringen. Die Schränke sind zu verschließen. Eine Ablage der Kleider in der Schwimmhalle ist nicht gestattet.
(6) Der Verlust eines Garderobenschlüssels ist wegen Diebstahlgefahr sofort zu melden. Wird der Schlüssel nicht mehr wiedergefunden, so sind an der Kasse gegen Quittung für Ersatzbeschaffung € 15,00 zu hinterlegen, die nach Wiederauffinden des Schlüssels zurückerstattet werden.
(7) Der Schwimmerteil des Hallenbeckens darf grundsätzlich nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
(8) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
(9) Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorcheln bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Personals gestattet.
(10) Es ist untersagt:
| - | auf den Beckenumgängen zu laufen |
| - | an den Einstiegsleitern zu turnen |
| - | jede Verunreinigung des Wassers |
| - | das Reservieren der Stühle und Liegestühle mit Handtüchern oder sonstigen Gegenständen. |
(11) Gegenstände, die innerhalb des "Mons-Tabor-Bades" gefunden werden, sind sofort beim Personal abzugeben. Über die Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
9) Aufsicht
(1) Das Personal hat für die Sicherheit des Badebetriebes und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Die Anordnungen des Personals sind zu befolgen. Bei Vereins-, Gemeinschaftsveranstaltungen und Schulschwimmen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung und die Sicherheit des Badebetriebes verantwortlich.
(2) Das Personal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus und ist befugt, Personen, die
| - | die Sicherheit und Ordnung gefährden |
| - | andere Badegäste belästigen |
| - | trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen |
aus dem "Mons-Tabor-Bad" zu verweisen.
Der Zutritt kann auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
(3) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.
(4) Bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung ist das Personal berechtigt, zur Feststellung der Personalien den Personalausweis zu verlangen.
10) Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den öffentlichen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
11) Wünsche, Beschwerden, Anregungen
Wünsche, Beschwerden und Anregungen nehmen unsere Bediensteten gerne entgegen, können aber auch bei der Betriebsleitung mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
12) Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Hallen- und Freibades Montabaur vom 12.11.2020 außer Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.