Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat am 14.07.2022 aufgrund
a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1)
b) der §§ 1 I, 2 I, 7 I und 8 I des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Verbandsgemeinde Montabaur betreibt das Hallen- und Freibad in Montabaur (Mons-Tabor-Bad) als öffentliche Einrichtung.
Für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades und seiner Nebenanlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Benutzungsgebühren, Gebührenfreiheit
Für den Eintritt in den Bereich der Badanlage des Mons-Tabor-Bades (Umkleidebereich oder Liegewiese) werden Gebühren erhoben.
Eine zeitliche Begrenzung am Benutzungstag erfolgt nicht. Der Benutzungsanspruch endet mit dem Verlassen der Badeanlage.
Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können das Bad kostenfrei benutzen.
Die Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades betragen:
1. Einzeltageskarte
1.1 Erwachsene 4,50*
1.2 Kinder ab vollendetem 4. und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. [Diesem Personenkreis gleichgestellt sind Schüler und Auszubildende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v. H. und ihre Begleitpersonen (Schwerbehindertenausweis mit B) sowie Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz.]
Auf Verlangen ist dem Personal des Mons- Tabor-Bades durch Vorlage eines Ausweises oder in sonstiger geeigneter Form die Berechtigung zur Gebührenentrichtung gemäß § 2 Nr. 1.2 nachzuweisen. Andernfalls ist die Gebühr gemäß § 2 Nr. 1.1 zu entrichten 2,50*
1.3 Kinder/Jugendliche von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß Ziffer 1.2 1,30*
1.4 Frühschwimmer (dienstags, mittwochs und donnerstags jeweils von 5.30 bis 7.00 Uhr) 2,50*
1.5 Duschen 1,50*
2. Mehrfachkarten
2.1 Erwachsene 10er Karte 40,00*
30er Karte 110,00*
2.2 Kinder und Jugendliche sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2 10er Karte 22,00*
30er Karte 60,00*
2.3 Frühschwimmer 10er Karte 25,00*
30er Karte 75,00*
3. FamilieneinzelkarteEltern/Elternteil mit eigenen Kindern unter 16 Jahren sowie gleichgestellter Personenkreis gemäß Ziffer 1.2 (soweit nicht Einzelentrichtung gemäß Ziffer 1 günstiger ist) 11,00*
* Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4. Gruppen €
4.1 Geschlossene Besuchergruppen (Erwachsene gemäß Ziffer 1.1) mit mindestens 10 Personen, pro Person 4,00*
4.2 Geschlossene Besuchergruppen (u. a. Kinder/Jugendliche gemäß Ziffer 1.2) mit mindestens 10 Personen, pro Person (z. B. Besuchergruppen von Schulen, Jugendherbergen und Feriendörfern) 2,00*
4.3 Aquajogging Kursgebühr (je Übungsstunde à 45 Minuten) 4,00*
5. Vereine, Bundeswehr, Tauchschulen
5.1 Schwimmsporttreibende Vereine (soweit nicht kommerziell betrieben) und Bundeswehr innerhalb der nach dem Belegungsplan zugewiesenen Stunden, pro Stunde 40,00*
bei Mitbenutzung gemeinsam mit anderen Vereinen,pro Stunde 20,00*
5.2 Kommerziell betriebener Schwimmsport (z. B. Tauchschule) innerhalb der nach dem Belegungsplan zugewiesenen Stunden, pro Stunde 80,00*
bei Mitbenutzung gemeinsam mit anderen Vereinen,pro Stunde 40,00*
6. Schwimmsport-, Fortbildungsveranstaltungen u. ä.pro angefangene Stunde 80,00*
7. Solarien, Wärmekabine und sonstige Einrichtungen
Die Gebühren für die Benutzung der Solarien, Wärmekabine und sonstigen Einrichtungen werden durch besonderen Aushang bekanntgegeben.
8. Sonderreinigung
Wird das Bad oder eine Einrichtung des Bades durch Benutzer besonders verschmutzt, ist eine Reinigungsgebühr von mindestens 25,00 €* zu zahlen. Entstehen dem Badbetreiber durch die Verschmutzung nachweislich höhere Reinigungskosten, sind diese in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
9. Abweichend von den Ziffern 1 bis 8 kann die Verwaltung in begründeten Einzelfällen, zu besonderen Anlässen und Aktionen Gebührenbefreiung oder -minderung gewähren.
* Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 3
Schadensersatzansprüche
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Verbandsgemeinde Montabaur oder Dritte wird durch die Bestimmungen dieser Satzung nicht ausgeschlossen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Mons-Tabor-Bades vom 12.11.2020 außer Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.