Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadÖffnG) Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) und § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Märkte, Ausstellungen und Messen (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl Nr. 5 S. 40) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen an folgenden Sonntagen im Jahr 2024 jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein:
18.05.2025, 21.09.2025, 26.10.2025 und 30.11.2025
An den verkaufsoffenen Sonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG, Floh- und Trödelmarkte gem. § 8 LMAMG und nach § 2 LMAMG Messen festgesetzt werden.
Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl 1994 Teil I, S. 1170), des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten.
Der Inhaber/die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am 18.05.2025, 21.09.2025, 26.10.2025 und 30.11.2025 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 und 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadÖffnG geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 S. 1170) dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2318) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in den zurzeit geltenden Fassungen geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.