I. Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB
II. Durchführung der Veröffentlichung gem. § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtrat Montabaur hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.02.2026 beschlossen, den Bebauungsplan Alberthöhe I - Neuaufstellung zu ändern und hierfür das erforderliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.
In der Sitzung am 26.02.2026 wurden auch die Planentwürfe durch den Stadtrat angenommen.
Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB wird der Änderungsbeschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung:
Das Plangebiet umfasst für die textliche Änderung den gesamten Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Alberthöhe I - Neuaufstellung“.
Hinsichtlich der zeichnerischen Änderung entspricht der Geltungsbereich einem Teilbereich der Flurstücks-Nr. 49/8, Flur 51, Gemarkung Montabaur.
Der Änderungsbereich der textlichen Änderung ist im beigefügten Übersichtsplan durch eine graue, dick gestrichelte Linie und der zeichnerische Änderungsbereich durch eine schwarze, dick gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel der Bebauungsplanänderung:
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Sicherung der verkehrlichen Erschließung eines bislang unbebauten Grundstückes durch die teilweise Umwidmung eines als Fußweg festgesetzten städtischen Verbindungsweges in eine öffentliche Straßenverkehrsfläche sowie die Anpassung der textlichen Festsetzungen zur Bemessung der Firsthöhe, um eine sachgerechte und an die örtlichen topographischen Gegebenheiten angepasste Höhenbestimmung baulicher Anlagen zu ermöglichen.
Hinweis: Im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung wird lediglich der östlich des Grundstückes „Dillstraße 31“ verlaufende städtische Verbindungsweg (Gemarkung Montabaur, Flur 51, Flurstück-Nr. 49/8) - der vorher als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußweg“ festgesetzt war - im Bebauungsplan mit einer Teilfläche als eine „Öffentliche Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt und es erfolgt eine Änderung des Bezugspunktes zur Bemessung der Firsthöhe in den Textlichen Festsetzungen (Ziffer 2.4), um eine den Bestimmungen im Bebauungsplangebiet „Himmelfeld“ entsprechende Festsetzung einzuarbeiten.
II. Veröffentlichung der Planunterlagen
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 den Beschluss gefasst, den Entwurf zur I. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe I - Neuaufstellung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen.
Die Planunterlagen (Satzung nebst Übersichtsplan, Planzeichnung, Textliche Festsetzungen, Begründung) sowie ein Formblatt über „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ werden gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB in der Zeit vom 14.09.2026 bis 23.10.2026 (einschließlich) (freiwillige Verlängerung der Frist aufgrund der Herbstferien) im Internet unter www.vg-montabaur.de veröffentlicht (www.vg-montabaur.de > Rubrik Leben & Erleben > Bauen & Wohnen > Laufende Bauleitplanverfahren > Bebauungspläne der Stadt Montabaur > I. Änderung des Bebauungsplanes „Alberthöhe I - Neuaufstellung“ der Stadt Montabaur).
Darüber hinaus werden die Planunterlagen durch eine öffentliche Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 201, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden
montags, dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr
zu jedermanns Einsicht zugänglich gemacht (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).
Gerne bieten wir Ihnen an, im Vorfeld einen Termin mit dem für dieses Bauleitplanverfahren zuständigen Sachbearbeiter des Sachgebiets 2.1, Planen und Bauen, zu vereinbaren.
(E-Mail: njoesch@montabaur.de; Tel-Nr. 02602/126-192).
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB besteht die Möglichkeit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und somit direkt die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Hiervon hat der Stadtrat mit Beschluss vom 26.02.2026 Gebrauch gemacht. Somit liegen auch keine wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vor.
In Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen ebenso über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“ zugänglich.
| Hinweise: | |
| • | Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung liegen vor. Das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert wird. |
| • | Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. |
| • | Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB sollen Stellungsnahmen elektronisch abgegeben werden. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 4 BauGB können bei Bedarf Stellungnahmen jedoch auch auf anderem Weg abgegeben werden, z.B. schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in sonstiger geeigneter Textform (z.B. Fax an Fax-Nr. 02602/126-297 oder E-Mail an bauleitplanung@montabaur.de). |
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RLP).
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
| • | Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB, § 4a Abs. 5 BauGB). |