der Verbandsgemeinde Montabaur
vom 06.10.2022
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 2. Juli 2009, zuletzt geändert durch die 7. Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Hauptsatzung vom 16. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:
§ 2
§ 8 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
e) Lenkungsgruppe für das Mons-Tabor-Bad
§ 3
§ 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) § 10 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
a) den Wehrleiter 573,85 €
b) die Wehrführer
• der Stützpunktfeuerwehren 138,00 €
• der örtlichen Löschgruppen 69,00 €
c) die ehrenamtlichen Gerätewarte oder zuständigen
Feuerwehrangehörigen
• für die Wartung der Pumpen 69,00 €
• für die Pflege der Schläuche und Prüfung der Geräte 86,25 €
• für die Wartung der Fahrzeuge der örtlichen Wehren 86,25 €
• für die Bedienung, Wartung und Pflege der
Informations- und Kommunikationsmittel 78,42 €
• für die Wartung der Atemschutzgeräte 69,00 €
in der Atemschutzwerkstatt der Verbandsgemeinde
d) den Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde 69,00 €
die Jugendfeuerwehrwarte und Leiter von
Vorbereitungsgruppen der Wehren in den Ortsgemeinden 39,41 €
Ausbilder der Verbandsgemeinde erhalten einen Stundensatz in Höhe von 16,17 € je Ausbildungsstunde.
(2) § 10 Nr. 3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter, die Wehrführer oder ihre Vertreter sowie die Jugendfeuerwehrwarte oder ihre Vertreter erhalten für die Teilnahme an Dienstversammlungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €.
Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Feuerwehrausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. | |