Titel Logo
Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 41/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

​​​​​​​8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Montabaur

vom 06.10.2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 2. Juli 2009, zuletzt geändert durch die 7. Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Änderung der Hauptsatzung vom 16. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 8 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:

e) Lenkungsgruppe für das Mons-Tabor-Bad

§ 3

§ 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:

(1) § 10 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

a) den Wehrleiter 573,85 €

b) die Wehrführer

• der Stützpunktfeuerwehren 138,00 €

• der örtlichen Löschgruppen 69,00 €

c) die ehrenamtlichen Gerätewarte oder zuständigen

Feuerwehrangehörigen

• für die Wartung der Pumpen 69,00 €

• für die Pflege der Schläuche und Prüfung der Geräte 86,25 €

• für die Wartung der Fahrzeuge der örtlichen Wehren 86,25 €

• für die Bedienung, Wartung und Pflege der

Informations- und Kommunikationsmittel 78,42 €

• für die Wartung der Atemschutzgeräte 69,00 €

in der Atemschutzwerkstatt der Verbandsgemeinde

d) den Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde 69,00 €

die Jugendfeuerwehrwarte und Leiter von

Vorbereitungsgruppen der Wehren in den Ortsgemeinden 39,41 €

Ausbilder der Verbandsgemeinde erhalten einen Stundensatz in Höhe von 16,17 € je Ausbildungsstunde.

(2) § 10 Nr. 3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter, die Wehrführer oder ihre Vertreter sowie die Jugendfeuerwehrwarte oder ihre Vertreter erhalten für die Teilnahme an Dienstversammlungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €.

Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Feuerwehrausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 €.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56410 Montabaur, den 06.10.2022 — Bürgermeister
Dr. Hans Ulrich Richter-Hopprich — Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf Folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Ge­setzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, den 06.10.2022 — Dr. Hans Ulrich Richter-Hopprich
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur — Bürgermeister