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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 42/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuenden Grundschulen der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13. Oktober 2022

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuenden Grundschulen der Verbandsgemeinde Montabaur vom 13. Oktober 2022

Der Verbandsgemeinderat hat die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuenden Grundschulen der Verbandsgemeinde Montabaur beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Satzung über die Betreuenden Grundschulen der Verbandsgemeinde Montabaur vom 14. März 2013 wird wie folgt geändert:

§ 2 Allgemeine Änderungen:

Die Begriffe „Eltern“ und „Elternteil(e)“ werden in den folgenden Paragrafen in „Inhaber/-in der elterlichen Sorge“ geändert:

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2

§ 3 Nr. 3

§ 4 Abs. 1

Die Begriffe „Elternbeitrag“, „Monatsbeitrag“ und „Beitrag“ werden in den folgenden Paragrafen in „Betreuungsbeitrag“ geändert:

§ 3 Nr. 2

§ 4 Abs. 1 - 5

§ 5

§ 3

§ 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Mit der Zahlung des Betreuungsbeitrages in Verzug geraten wird.

§ 4

§ 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Ein Kind wiederholt, mindestens dreimal binnen sechs Monaten ohne triftigen Grund zu spät von der Betreuung abgeholt wird.

Die Dokumentation erfolgt durch die Betreuungskräfte.

Die Inhaber der elterlichen Sorge erhalten eine Androhung des Ausschlusses bei zweimaliger verspäteter Abholung.

Der Ausschluss gilt als Abmeldung im Sinne des § 2.

§ 5

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die monatliche Beitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Betreuungsangebotes pro Woche und ist wie folgt festgesetzt:

1.

für Grundschulen unter 8 Betreuungsstunden pro Woche: 12,00 € monatlich pro Schüler/-in

2.

für Grundschulen mit 8 bis 12 Betreuungsstunden pro Woche: 15,00 € monatlich pro Schüler/-in

3.

für Grundschulen mit mehr als 12 Betreuungsstunden pro Woche: 20,00 € monatlich pro Schüler/-in

§ 6

§ 5 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Zahlung des Betreuungsbeitrages erfolgt monatlich und wird am Ersten eines Monats fällig.

§ 7

§ 6 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt geändert:

Die Aufsichtspflicht der Betreuungsperson beginnt mit der Ankunft des Kindes im Raum und der bewussten Wahrnehmung durch die Betreuungskraft und endet grundsätzlich mit dem Verlassen des Betreuungsraumes bzw. der Örtlichkeit, in der die Betreuung stattfindet, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Betreuenden Grundschule steht.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56410 Montabaur, den 13.10.2022  —  Dr. Hans Ulrich Richter-Hopprich
Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf Folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Ge­setzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, den 13.10.2022  —  Dr. Hans Ulrich Richter-Hopprich
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur  —  Bürgermeister