gem. § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in 56410 Montabaur am 18.05.2025, 21.09.2025, 26.10.2025 und 30.11.2025
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadÖffnG) Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) und § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Märkte, Ausstellungen und Messen (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl Nr. 5 S. 40) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Montabaur folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen an folgenden Sonntagen im Jahr 2025 jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein:
18.05.2025, 21.09.2025, 26.10.2025 und 30.11.2025
§ 2
An den verkaufsoffenen Sonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG, Floh- und Trödelmarkte gem. § 8 LMAMG und nach § 2 LMAMG Messen festgesetzt werden.
§ 3
Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl 1994 Teil I, S. 1170), des Mutter-schutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) und des Jugend- arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten.
§ 4
Der Inhaber/die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am 18.05.2025, 21.09.2025, 26.10.2025 und 30.11.2025 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen § 1 und 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadÖffnG geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 S. 1170) dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2318) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in den zurzeit geltenden Fassungen geahndet werden.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
56410 Montabaur, den 03.03.2025