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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 49/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Satzung Bibliothek

vom 05.12.2022

Der Stadtrat hat gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. 1994 S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Montabaur. Sie führt den Namen „Stadtbibliothek Montabaur*.

(2) Die Stadtbibliothek verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie dient der Sprach- und Leseförderung und der Förderung der Informations- und Medienkompetenz. Sie bietet Unterstützung bei der allgemeinen Orientierung, freien Meinungsbildung und der täglichen Berufsarbeit sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung Die Stadtbibliothek ermöglicht eine sinnvolle Freizeitgestaltung und ist ein Raum der Begegnung, des Meinungsaustausches sowie ein Treffpunkt zur sozialen Integration der Bürgerinnen und Bürger.

(3) Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte und Auslagenersatz werden nach der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Montabaur in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur bekannt gemacht.

§ 3

Nutzer/-innen

Jeder ist im Rahmen dieser Satzung sowie der erlassenen Hausordnung und der Gebührenordnung berechtigt, die Stadtbibliothek zu benutzen.

§ 4

Anmeldung

(1) Die Nutzer/-innen melden sich persönlich, unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhalten einen Bibliotheksausweis. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die Nutzer/-innen bzw. deren gesetzliche Vertreter/-innen bestätigen mit ihrer Unterschrift, diese Satzung sowie die Entgeltordnung zur Kenntnis genommen zu haben.

(2) Minderjährige können selbständige Nutzerl-innen werden, wenn sie eingeschult wurden. Sie melden sich mit einem Erziehungsberechtigten unter Vorlage eines Ausweises an. Als Nutzer/-in im Sinne dieser Satzung gilt der/die Erziehungsberechtigte.

(3) Nutzer/-innen sind verpflichtet, der Stadtbibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Bibliotheksausweis

(1) Die Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis zulässig.

(2) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der

Stadtbibliothek. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

(3) Juristische Personen, Dienststellen und Bildungseinrichtungen (Kindergruppen, Schulklassen, etc) können die Stadtbibliothek mit einem Gruppenausweis nutzen. Mit der Unterschrift des/der Bevollmächtigten gilt die Kenntnisnahme der Satzung und Haftung auch mit Wirkung für ihre Institution als bestätigt.

§ 6

Ausleihe, Leihfrist

(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. Ein Medium laut dieser Satzung ist alles, was katalogisiert und somit im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden ist.

(2) Die Leihfrist beträgt für Bücher vier Wochen, für Zeitschriften, CDs, DVDs, Tonies, Spiele sowie für Gegenstände aus der ,Bibliothek der Dinge* zwei Wochen.

(3) Die Leihfrist kann auf Antrag maximal zweimal um den jeweiligen Zeitraum verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritt ist nicht zulässig.

(5) Die Stadtbibliothek ist jederzeit berechtigt, entliehene Medien zurückzufordern.

§ 7

Ausleihbeschränkungen

(1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Stadtbibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Auf besonderen Antrag kann die Bibliotheksleitung die Ausleihe einzelner Medien des Präsenzbestandes bis zum nächstfolgenden Ausleihtag zulassen.

(2) Die jeweils neuesten Ausgaben der Zeitschriften werden nicht ausgeliehen.

Erst nach Erscheinen des nachfolgenden Heftes werden die Zeitschriften ausleihbar.

(3) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben, z.B. für Filme (FSK), sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.

(4) Die Gegenstände aus der ,Bibliothek der Dinge" dürfen nur entsprechend der dort gekennzeichneten Altersangabe entliehen werden.

§ 8

Vorbestellungen

Ausgeliehene Medien können auf Wunsch des/der Nutzers/-in gegen eine Gebühr vorbestellt werden.

Diese/r wird benachrichtigt, wenn die bestellten Medien bereitliegen.

§ 9

Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)

(1) Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken bestellt erden.

(2) Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.

(3) Die Nutzer/-innen werden benachrichtigt, wenn die im Leihverkehr bestellte Literatur eingetroffen ist.

(4) Für die Bestellung im deutschen Leihverkehr fällt eine Gebühr nach der jeweils geltenden Entgeltordnung an.

(5 Nicht abgeholte Bestellungen werden nach Ablauf der Leihfrist oder auf Verlangen der besitzenden Bibliothek zurückgeschickt. Die Gebühr für die durchgeführte Fernleihbestellung ist zu entrichten.

§ 10

Gebühren

Der Stadtrat der Stadt Montabaur beschließt eine Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Montabaur. Nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhebt die Stadtbibliothek Gebühren.

§ 11

Verspätete Rückgabe, Einziehung

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr ZU entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.

(2) Bei Überschreiten der Leihfrist um mehr als eine Woche werden die entliehenen Medien schriftlich gemahnt. Bei schriftlicher Mahnung ist zusätzlich zur Versäumnisgebühr eine Mahngebühr zu entrichten

(3) Für die Einziehung werden zusätzlich zu den oben genannten Gebühren die Vollstreckungskosten erhoben.

(4) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege geltend gemacht und eingezogen.

§ 12

Behandlung der Medien, Schadenersatz

(1) Die Nutzer/-innen sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor unsachgemäßer Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Entliehene Medien dürfen von dem/der Nutzer/- in nicht an Dritte weitergegeben werden.

Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust oder Beschädigung von Medien muss der/die Nutzer/-in die Reparaturkosten bzw. Kosten der Wiederbeschaffung tragen.

Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen, ist nicht gestattet. Für fachgerechte Reparaturen ist das Bibliothekspersonal zuständig.

(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Nutzung von Medien aus der Bibliothek entstehen.

3) Die Nutzung der Stadtbibliothek geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur überlässt den Nutzern/-innen die Einrichtungen der Stadtbibliothek in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Für in den Räumen der Stadtbibliothek abgelegte Kleidungsstücke und Gegenstände der Nutzer/innen übernimmt die Stadt Montabaur keine Haftung.

§ 13

Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

(1) Jede/r Nutzer/-in hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Nutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

(2) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

(3) Tiere, Fahrräder oder sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Stadtbibliothek mitgenommen werden.

(4) Mappen, Taschen und sonstiges Gepäck sind bei Betreten der Bibliothek in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen. Die Schlüssel der Taschenschränke dürfen beim Verlassen der Stadtbibliothek nicht mitgenommen werden.

(5) Nutzer/-innen. die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden

§ 14

Nutzungsbedingungen für Internet- und EDV Arbeitsplätze

(1) Der/die Nutzer/-in verpflichtet sich:

- die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den Internet-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten

- das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (pomografische, rassistische, gewaltverherrlichende Darstellungen) über den Internetzugriff der Stadtbibliothek zu unterlassen

(2) Es ist nicht gestattet:

- Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen

- technische Störungen selbst zu beheben

- Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Internet an den Arbeitsplätzen zu installieren

- Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu manipulieren

(3) Die Bibliothek haftet nicht für:

- Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Nutzer/-innen

- eingegangene Vertragsverpflichtungen zwischen Nutzer/-innen und Intrernetdienstleistern

- Schäden, die dem/der Nutzer/-in durch die Nutzung der Bibliotheks-Arbeitsplätze an Dateien oder Medienträgern entstehen

(4) Die Bibliothek übernimmt keine Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit und Richtigkeit der im Internet zugänglichen Informationen.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer entgegen der Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die Ausleihfrist um mehr als 4 Wochen überschreitet

2.

die Herausgabe entliehener Medien verweigert.

(2)

Die Betreibung rückständiger Gebühren erfolgt nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlicher Bekanntmachung im

Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.

(2) Mit gleichem Datum tritt die bisher gültige Satzung der Stadtbibliothek Montabaur vom 23.04.2012 außer Kraft.

56410 Montabaur, 05.12.2022 — Gabriele Wieland
C. Cilod — Stadtbürgermeisterin

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung 2 nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 05.12.2022
Stadt Montabaur — Gabriele Wieland,
G. Leci — Stadtbürgermeisterin

Gebührenordnung

der Stadtbibliothek der Stadt Montabaur

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 auf Grundlage § von § 10 der Satzung der Stadt Montabaur über die Benutzung der Stadtbibliothek die nachfolgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1

Benutzerausweis

Die erstmalige Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist kostenlos.

Für den Ersatz eines Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine

Gebühr in Höhe von 1,00 € erhoben.

§ 2

Jahresgebühr

(1) Für die Nutzung der Medien der Stadtbibliothek Montabaur über 12 Monate wird für erwachsene Nutzer/-innen eine Jahresgebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.

(2) Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Nutzung kostenlos.

(3) Für Schüler/-innen, Auszubildende. Studenten/-innen über 18 Jahren und Empfänger von Leistungen nach SGB II oder XII, Teilnehmer der Freiwilligen Dienste, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Nutzung gegen Vorlage des Ausweises kostenlos.

(4) Die Nutzung für Bildungseinrichtungen (z.B. Kindergartengruppen, Schulklassen) ist kostenlos. Hier beträgt die Ausleihfrist Monate.

§ 3

Versäumnisgebühr

Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Die Versäumnisgebühr je entliehene Medieneinheit (ausgenommen Gegenstände) beträgt:

Überschreiten der Leihfrist

Für Benutzer bis zum

Für Benutzer ab dem

um

vollendeten 18. Lebensjahr

vollendeten 18. Lebensjahr

1 Woche

0,50 €

1,00 €

2 Wochen

1,00 €

2,00 €

3 Wochen

1,50 €

3,00 €

4 Wochen

2,00 €

4,00 €

Für die Gegenstände aus der Bibliothek der Dinge wird nach Ablauf der Leihfrist eine Versäumnisgebühr von 5,- € pro Woche und Gegenstand fällig.

§ 4

Vorbestellungsgebühr

Für die Vorbestellung/Reservierung eines Mediums und die telefonische oder schriftliche Benachrichtigung bei Verfügbarkeit wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 € erhoben.

§ 5

Fernleihgebühr

Für die Bestellung eines Medium im Deutschen Leihverkehr wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 € erhoben.

§ 6

Mahngebühr der Stadtbibliothek

Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und angemahnt werden, ist nach Absenden jeder Mahnung (1., 2., 3. Mahnung) eine Mahngebühr in Höhe von 2,00 € zusätzlich zum Versäumnisentgelt zu entrichten.

§ 7

Medienersatz

Soweit Medien bei Verlust oder bei Beschädigung zu ersetzen sind, fällt neben den Kosten für die Ersatzbeschaffung auch eine Kostenpauschale in Höhe von 1,50 € für die Einarbeitung in den Bibliotheksbestand an.

Die neue Gebührenordnung tritt ab 01.01.2023 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die bisher gültige Gebührenordnung vom 23.04.2012 außer Kraft.

56410 Montabaur, 05.12.2022 — Gabriele Wieland
S.Lecl — Stadtbürgermeisterin