Vor einigen Tagen kehrte die für die Jahreszeit übliche winterliche Witterung ein. Wir weisen daher auf die Schneeräum- und Streupflicht hin.
Nach den Straßenreinigungssatzungen sind alle Anlieger verpflichtet, den Schneeräum- und Streudienst auf Gehwegen wahrzunehmen; wenn kein Gehweg vorhanden ist, eine Fläche von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gleiches gilt für an der Grundstücksgrenze entlang verlaufende Fuß- und Verbindungswege.
Dazu gehört neben der Schneeräumung auch das Abstreuen glatter Flächen mit abstumpfenden Stoffen. Zum Streuen sollte möglichst auf Salz verzichtet werden; Sand, Splitt, Granulate, Asche und Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Lediglich bei Glatteis (Eisregen o.ä.) kann Salz in geringen Mengen eingesetzt werden.
Geräumter Schnee soll auf dem eigenen Grundstück oder -wenn das nicht möglich ist- am Gehwegrand gelagert werden, ohne dass die Straßenrinne blockiert wird (wegen des Ablaufens von Tauwasser).
Die weit verbreitete Unsitte, den Schnee einfach vom Gehweg auf die Straße zu schaufeln, gefährdet den Verkehr und führt regelmäßig zu Ärgernissen, wenn die Räumdienste die weiße Pracht wieder auf den Gehweg zurückdrücken müssen.
Wir bitten eindringlich darum Ihre Fahrzeuge, besonders in engen,
steilen und unübersichtlichen Fahrbahnbereichen, nicht auf der Fahrbahn abzustellen, weil dies zu erheblichen Behinderungen der Räumfahrzeuge führt und eine Beschädigung der geparkten Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden kann. Bitte berücksichtigen Sie bei der
Wahl Ihres Parkplatzes, dass die Durchfahrt der Räumfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird, denn auch diese können bei Schnee- und Eisglätte mit den breiten Räumschildern nicht problemlos manövrieren.
Nähere Einzelheiten über den Winterdienst nach den jeweiligen örtlichen Satzungsregelungen können den veröffentlichten Straßenreinigungsatzungen entnommen werden. Die Satzungen können bei Bedarf während der allgemeinen Dienstzeit bei der Verwaltung ein gesehen werden.