Die nachfolgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
| 1. | Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Montabaur wurde durch den Stadtrat im Rahmen im Rahmen seiner Sitzung am 28.11.2024 beschlossen und der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorab bereits am 10.10.2024 vorgelegt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 29.11.2024 (Az.: 2B/22-1182/901-00) gegen die 1. Nachtragshaushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben. |
| 3. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Montag, den 09.12.2024 bis einschließlich 18.12.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 111 (Neubau Ebene 1) zur Einsichtnahme öffentlich aus. |
Außerdem kann die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Jahr 2024 ab dem 09.12.2024 unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Stadt Montabaur eingesehen werden:
https://www.vg-montabaur.de/verwaltung-politik/steuern-haushalt-finanzen/haushaltssatzungen-haushaltsplaene/stadt-montabaur-haushaltssatzung-und-haushaltsplan/
Es wird darauf hingewiesen, das nach § 24 Abs. 6 der GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung der nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Stadtrat von Montabaur hat, aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gütigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | bisher auf | verändert um | neu festgesetzt auf | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 75.874.850 | -2.880.850 | 72.994.000 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 73.166.250 | -679.250 | 72.487.000 | EUR |
| der Jahresüberschuss | 2.708.600 | -2.201.600 | 507.000 | EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | bisher auf | verändert um | neu festgesetzt auf | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 3.899.500 | -2.461.500 | 1.438.000 | EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.683.300 | -330.000 | 4.352.800 | EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 25.916.000 | -3.087.800 | 22.828.200 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -21.232.700 | 2.829.300 | -18.403.400 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 17.333.200 | -367.800 | 16.965.400 | EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird
| bisher auf | verändert um | neu festgesetzt auf | |
| 8.767.000 | 1.985.000 | 10.752.000 | EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen wird festgesetzt | ||||
| bisher auf | verändert um | neu festgesetzt auf | |
| 0 | 0 | 0 | EUR |
Mittel aus der Einheitskassen werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze zur Erhebung der Gemeindesteuern werden unverändert wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 | v.H. |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 | v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | ||
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 | v.H. |
3. Hundesteuer
Die Jahressteuersätze für das Halten von Hunden innerhalb des Gemeindegebietes werden unverändert wie folgt festgesetzt:
| - für den ersten Hund | 51 | EUR |
| - für den zweiten Hund | 66 | EUR |
| - für den dritten und jeden weiteren Hund | 81 | EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 156.354.155,12 EUR. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt nach dem Rechnungsergebnis 168.836.798,09 EUR.
Zum 31.12.2024 wird auf Basis der Nachtragshaushaltsplanung ein Eigenkapitalbestand von 169.343.798,09 EUR erwartet.
Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 EUR, bei Haushaltsansätzen ab 100.000 EUR um 10 v.H. überschritten werden.
Erhebliche außerplanmäßige Ausgaben liegen vor, wenn ohne das Vorliegen eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Einzelfall Aufwendungen bzw. Auszahlungen von 10.000 EUR oder mehr entstehen und diese nicht innerhalb des jeweiligen Deckungskreises finanziert werden können.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR (netto) sind einzeln im jeweiligen Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen die sich über mehrere Jahre erstrecken.