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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 49/2024
Gelbachhöhen
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Amtlicher Teil - 4. Satzung der Ortsgemeinde Daubach zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.11.2024

Öffentliche Bekanntmachung

4. Satzung der Ortsgemeinde Daubach zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.11.2024

Der Ortsgemeinderat Daubach hat am 25.11.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) - in den jeweils gültigen Fassungen - die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Daubach vom 11.08.1999, zuletzt geändert durch die 3. Satzung der Ortsgemeinde Daubach zur Änderung der Hauptsatzung vom 06.08.2014, wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "www.vg-montabaur.de".

2.

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Soweit einem Ausschuss keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuss.

3.

§ 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 31, 33, 34 und 35 BauGB, wenn durch das Vorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden

§ 2

Inkrafttreten

§ 1 Nr. 1 dieser Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft, § 1 Nrn. 2 und 3 dieser Satzung treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56412 Daubach, den 29.11.2024
Ortsgemeinde Daubach
Thorsten Hahn, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) - in der derzeit gültigen Fassung - wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Daubach, 29.11.2024
Thorsten Hahn, Ortsbürgermeister