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Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur
Ausgabe 51/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Preisblatt zu den zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung

Preisblatt

(Anlage 1)

zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB-Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur

§ 1 Baukostenzuschuss

(zu § 4 ZVB-Wasser)

Der Baukostenzuschuss bei einem Anschluss an die Wasserverteilungsanlagen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden, beträgt:

§ 2 Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse

(zu § 10 ZVB-Wasser)

Die Pauschalen für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses betragen beim Anschluss eines Objektes an eine Wasserverteilungsleitung des WVU, die im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums verlegt ist:

1. für alle Erd- und Herstellungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von

2. zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1, 3 und/oder 4

a)

für alle Erd- und Verlegungs- bzw. Verlängerungsarbeiten der Wasserhausanschlussleitung in einer Nennweite von DN 25 bis DN 40 pro laufender Meter Leitungslänge innerhalb der privaten, unbefestigten Grundstücksfläche bis zum Eintritt in das jeweilige Anschlussobjekt bei Ausführung der Erdarbeiten zur Verlegung der vg. Leitung durch

b)

Für die komplette Verlegung bzw. Verlängerung der Wasserhausanschlussleitung im privaten befestigten Bereich erfolgt die Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand.

c)

darüber hinaus für die Herstellung eines Mauerdurchbruchs einschließlich des Einbaus einer Mauerdurchführung bei einer Wandstärke bis 40 cm durch

3. zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1 und/oder 2

für die komplette Installation der Messeinrichtung einschließlich notwendiger Zubehörteile bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung von

4. bei Errichtung eines Wasserzählerschachtes zusätzlich zu der Pauschale nach Randnummer 1 und/oder 2 für alle Erd- und Herstellungsarbeiten mit kompletter Installation der Messeinrichtung einschließlich notwendiger Zubehörteile

a) bei Einbau eines Zählerschachtes in nicht überfahrbarer Ausführung
b) bei Einbau eines Zählerschachtes in überfahrbarer Ausführung

5. Im Übrigen werden folgende Preise festgesetzt:

a)

Bei Aufwendungen, die dem Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, beträgt der Verrechnungssatz

b)

Bei Aufwendungen, die einem Dritten berechnet werden sowie für Nebengeschäfte beträgt der Verrechnungssatz

6. Die Pauschale für den Austausch einer durch Frost beschädigten Messeinrichtung beträgt

7. Das WVU kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.

§ 3 Grundpreis

(zu § 20 ZVB-Wasser)

Der Grundpreis beträgt bei einer Nennweite der Messeinrichtung bzw. bei Anwendung von § 20 Absatz 3 bei einer Nennweite der Wasserhausanschlussleitung

§ 4

Arbeitspreis

(zu § 21 ZVB-Wasser)

§ 5

Bauwasserversorgung

(zu § 11 Absatz 1 bis 4 ZVB-Wasser)

§ 6

Standrohre des WVU

(zu § 11 Absatz 5 bis 7 ZVB-Wasser)

§ 7 Sonderregelungen

(zu § 22 ZVB-Wasser)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit dem Anschlussnehmer besondere Verträge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Anlage 1 zu den ZVB-Wasser gilt ab 01.01.2023.

56410 Montabaur, 19. Dezember 2022 — Richter-Hopprich
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur — Bürgermeister

Verbandsgemeinderat verabschiedet Wirtschaftspläne der Werke

Bitte beachten Sie diesen Bericht unter der Rubrik „Die Verwaltung informiert“.