Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat am 04.02.2025 auf Grund des §24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -), sowie des, § 2 Abs. 1, §7 und § 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG), in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.
(1) Die Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.
(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, |
| 2. | Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere |
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| a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
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| b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
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| c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Gemeinde/Stadt/Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung mit der Anlage tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach vom 06.12.2001, sowie die Anlage zu dieser Satzung außer Kraft.
(3) Diese Satzung findet auch für Fälle ab dem 30.12.2020 Anwendung mit der Maßgabe, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach vom 06.12.2001 nicht übersteigen dürfen. Die, für die Berechnung der Einsatzdauer maßgeblichen Vorschriften der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr, finden bis zum Inkrafttreten dieser Satzung, weiterhin Anwendung.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Ransbach- Baumbach
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal |
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| 1.1. | Ehrenamtliche Einsatzkräfte [1] | 42,60 € |
| 1.2. | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 12,00 € |
| 2. | Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge |
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| 2.1. | Löschfahrzeuge |
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| 2.1.1. | Löschgruppenfahrzeug 20/20 | 120,00 € |
| 2.1.2. | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10 | 150,00 € |
| 2.1.3. | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 | 180,00 € |
| 2.1.4. | Tanklöschfahrzeug 24/48 | 120,00 € |
| 2.1.5. | Kleintanklöschfahrzeug | 75,00 € |
| 2.2. | Sonderfahrzeuge und Aufbauten |
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| 2.2.1. | Vorausrüstwagen | 100,00 € |
| 2.2.2. | Rüstwagen 2 | 120,00 € |
| 2.2.3. | Drehleiter mit Rettungskorb 23/12 | 300,00 € |
| 2.2.4. | Wechselladerfahrzeug 1 | 100,00 € |
| 2.2.5. | Abrollbehälter Mulde | 25,00 € |
| 2.2.6. | Abrollbehälter Umwelt | 75,00 € |
| 2.2.7. | Abrollbehälter Schaum | 75,00 € |
| 2.2.8. | Abrollbehälter Logistik | 75,00 € |
| 2.2.9. | Abrollbehälter Gefahrgut | 75,00 € |
| 2.2.10. | Abrollbehälter Atemschutz | 75,00 € |
| 2.3. | Sonstige Feuerwehrfahrzeuge |
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| 2.3.1. | Tragkraftspritzenfahrzeug | 70,00 € |
| 2.3.2. | Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser | 80,00 € |
| 2.3.3. | Einsatzleitwagen 1 | 60,00 € |
| 2.3.4. | Mannschaftstransportfahrzeug 419 | 50,00 € |
| 2.3.4.1 | Mannschaftstransportfahrzeug 619 | 50,00 € |
| 2.3.5. | Kommandowagen | 50,00 € |
| 2.3.6. | Mehrzweckfahrzeug 1 | 60,00 € |
| 2.3.7. | Mehrzweckfahrzeug 2 | 80,00 € |
| 2.3.9. | Tragkraftspritzenanhänger | 25,00 € |
| 2.3.10. | Ölsanimat | 45,00 € |
| 2.3.11. | Rettungsboot | 25,00 € |
| 3. | Einbau von Halbzylindern der Brandmeldeanlagen der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach |
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| 3.1. | Personalkosten für Pauschal 1 Stunde | gemäß Ziffer 1.1. |
| 3.2. | Materialkosten | 50,00 € |
[1] Auf der Grundlage des § 36 Absatz 7 LBKG können für ehrenamtliche Einsatzkräfte die pauschalierten Personalkosten auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr.2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung), der 10 v.H. des durchschnittlichen Bruttobetrags nicht übersteigen darf, sowie ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 berechnet werden.
Im Jahr 2021 lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst bei 4.100,00 Euro - siehe Statistisches Bundesamt:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/_inhalt.html
Aus diesem Durchschnittsmonatsverdienst von 4.100,00 Euro errechnet sich bei durchschnittlich 134,58 Monatsstunden (rund 1.600 Stunden Jahresarbeitszeit; siehe Gutachten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz „Organisation und Personalbedarf der Verbandsgemeindeverwaltungen“ vom 07.04.2016, Az.:6-P-0121-22-1/2013, Anlage 3 Nr. 15) eines Arbeitsnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 30,47 Euro, gerundet 30,00 Euro. Hinzu kommt der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von höchstens 10 v.H. (3,00 Euro) sowie der Zuschlag für die Aufwandentschädigung in Höhe von 9,60 Euro. Das ergibt somit einen Stundensatz in Höhe von 42,60 Euro, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf. Bei erheblicher Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst nach der Ermittlung des Statistischen Bundesamtes wird eine Anpassung der Satzung vorgesehen.