Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
In der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach sind folgende Stimmbezirke gebildet.
Die Stadt Ransbach-Baumbach ist in vier Wahlbezirke (Stimmbezirke) eingeteilt:
| Wahlbezirk 1 | Wahllokal | Grundschule Ransbach-Baumbach, Mozartstraße 8 |
| Wahlbezirk 2 | Wahllokal | Grundschule Ransbach-Baumbach, Mozartstraße 8 |
| Wahlbezirk 3 | Wahllokal | Stadthalle Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 103 |
| Wahlbezirk 4 | Wahllokal | Realschule plus Ransbach-Baumbach, Osterfeldstraße 25 |
Nauort bildet zwei, die anderen Ortsgemeinden jeweils einen Wahlbezirk (Stimmbezirk):
| Alsbach | Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Alsbach, Schulstraße, 56237 Alsbach |
| Breitenau | Wahllokal | Katholisches Pfarrheim Breitenau, Hauptstraße 18, 56237 Breitenau |
| Caan | Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Caan, Hauptstraße 5, 56237 Caan |
| Deesen | Wahllokal | Ehem. Gastwirtschaft Holly, Deesen, Sayntalstraße 15, 56237 Deesen |
| Hundsdorf | Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Hundsdorf, Schulstraße, 56235 Hundsdorf |
| Nauort | 1 Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Nauort, Zu den Eichen 2, 56237 Nauort |
| Nauort | 2 Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Nauort, Zu den Eichen 2, 56237 Nauort |
| Oberhaid | Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Oberhaid, Waldstraße 20, 56237 Oberhaid |
| Sessenbach | Wahllokal | Haus Leni, Schulstraße 6, 56237 Sessenbach |
| Wirscheid | Wahllokal | Dorfgemeinschaftshaus Wirscheid, Hauptstraße 5, 56237 Wirscheid |
| Wittgert | Wahllokal | Haiderbachhalle Wittgert, Schulstraße 38, 56237 Wittgert |
Alle Wahllokale in der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach sind barrierefrei zu erreichen. Dort wo Treppenstufen vorhanden sind, werden Rampen vorgehalten. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rathaus, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem im unverschlossenen Stimmzettelumschlag befindlichen Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rathaus, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 15.00 Uhr eingeht. Der Zugang der Wahlbriefe bis 15.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach ist deshalb wichtig, da alle Wahlbriefe anschließend noch bis spätestens 18.00 Uhr in die entsprechenden Wahllokale verteilt werden müssen. Somit kann der Wahlbrief auch noch am Tage der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).