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Kannenbäcker-Bote der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach
Ausgabe 23/2025
VG Ransbach Baumbach
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Haushaltssatzung des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach für das Jahr 2025 vom 28. Mai 2025

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahl. aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahl. aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

zusammen auf

0 Euro.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 100.000 Euro.

§ 5 Umlage

(Verbandsumlage)

Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 9 der Verbandsordnung, über die folgendes bestimmt wird:

Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Ergebnishaushaltes und der Tilgung von Krediten des Zweckverbandes erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage, und zwar je zu einem Drittel

a) nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz,

b) nach der Zahl der Kinder, die die Kindertagesstätte am 01.09. des Vorjahres besucht haben,

c) nach der für das laufende Jahr maßgeblichen Finanzkraftmesszahl (§ 12 Landesfinanzausgleichsgesetz)

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 222.471,09 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 278.371,09 Euro und zum 31.12.2025 334.271,09 Euro.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 Euro, oder bei Haushaltsansätzen über 100.000 €, um 10 Prozent überschritten werden.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.

für Leistungsstufen

0 Euro

2.

für Leistungsprämien und Leistungszulagen

250 Euro.

§ 11 Weitere Bestimmungen

a) Deckungsvermerke

1.

Innerhalb eines Produktes sind die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppen 52, 54, 55, 56, 57 sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, gegenseitig deckungsfähig.

2.

Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51), sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig deckungsfähig.

3.

Die Ansätze für die bilanzielle Abschreibungen (Kontengruppe 53) sind gegenseitig deckungsfähig.

4.

Die Ansätze für interne Leistungsverrechnungen (Kontengruppe 58) sind gegenseitig deckungsfähig.

b) Sonstiges

1.

Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die Niederschlagung und Erlass von Forderungen wird auf 500,00 € im Einzelfall festgesetzt.

2.

Der/die Verbandsvorsteher*in und der/die stellvertretende Verbandsvorsteher*in werden jeweils ermächtigt, Auszahlungen für notwendige Anschaffungen bis zu einem Anschaffungswert von 1.500 € zu tätigen, sofern eine haushaltsrechtliche Deckung besteht bzw. im Haushaltsplan vorgesehen ist. Die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der laufenden Verwaltung bleiben hiervon ausgenommen.

3.

Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden jeweils ermächtigt, über die Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten.

c) Sperrvermerke

entfällt

Ransbach-Baumbach, den 28.05.2025
gez.
Christine Klasen - Verbandsvorsteherin

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vom 22.05.2025 hat folgenden Wortlaut:

Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 100.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach oder die Festsetzungen des Haushaltsplanes einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach liegen in der Zeit

von Freitag, den 06.06.2025 bis einschließlich Dienstag, den 17.06.2025,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer 213, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz).

Michael Merz, Bürgermeister