Der Westerwaldkreis-AbfallwirtschaftsBetrieb (WAB) weist darauf hin, dass am 30.05.2026 kommunale Abgaben in Form von Abfallentsorgungsgebühren fällig waren. Alle Abgabenschuldner, die mit der Entrichtung dieser Gebühren im Rückstand sind, werden hiermit öffentlich angemahnt, die Rückstände an den WAB unter Angabe der jeweiligen Gebühren-Konto-Nummer zu zahlen.
Bei anhaltend ausbleibender Zahlung werden die fälligen und noch nicht gezahlten Abgaben nach den landesrechtlichen Bestimmungen im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingezogen. Für diese öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Wird jedoch wegen derselben fälligen Abgabenforderung anschließend zusätzlich ein personenbezogenes Mahnschreiben erforderlich, ist dieses nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) und der Kostenordnung zum LVwVG für säumige Schuldner gesondert gebührenpflichtig. Zusätzlich fallen aufgrund des § 240 Abgabenordnung Säumniszuschläge an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach den verwaltungsrechtlichen Vorgaben der gegen einen Abgabenbescheid eingelegte Widerspruch die Zahlungsverpflichtung nicht aufhebt.
Alternativ bietet sich die Teilnahme am Lastschriftverfahren an. Entsprechende Vordrucke zur Erteilung eines SEPA-Mandates wurden den Abgabenbescheiden beigefügt und stehen zusätzlich auf der Homepage des WAB zum Download bereit: www.wab.rlp.de - Service - Formulare und Vordrucke (www.wab.rlp.de/pdf-sepa)