Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindertagesstätte Haiderbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.354.900 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.354.900 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag[1] auf | 0 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 5.400 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 615.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 20.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 595.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[2] auf | -600.400 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 320.000 Euro.
(Verbandsumlage)
Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 9 der Verbandsordnung, über die folgendes bestimmt wird:
Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Ergebnishaushaltes und der Tilgung von Krediten des Zweckverbandes erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage, und zwar je zu einem Drittel
a) nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz,
b) nach der Zahl der Kinder, die die Kindertagesstätte am 01.09. des Vorjahres besucht haben,
c) nach der für das laufende Jahr maßgeblichen Finanzkraftmesszahl (§ 12 Landesfinanzausgleichsgesetz)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 441.605,00 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 441.605,00 Euro und zum 31.12.2025 441.605,00 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 Euro, oder bei Haushaltsansätzen über 100.000 €, um 10 Prozent überschritten werden.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.[4]
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 27.000 Euro |
a) Deckungsvermerke
| 1. | Innerhalb eines Produktes sind die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppen 52, 54, 55, 56, 57 sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, gegenseitig deckungsfähig. |
| 2. | Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51), sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig deckungsfähig. |
| 3. | Die Ansätze für die bilanzielle Abschreibungen (Kontengruppe 53) sind gegenseitig deckungsfähig. |
| 4. | Die Ansätze für interne Leistungsverrechnungen (Kontengruppe 58) sind gegenseitig deckungsfähig. |
b) Sonstiges
| 1. | Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die Niederschlagung und Erlass von Forderungen wird auf 500,00 € im Einzelfall festgesetzt. |
| 2. | Der/die Verbandsvorsteher*in und der/die stellvertretende Verbandsvorsteher*in werden jeweils ermächtigt, Auszahlungen für notwendige Anschaffungen bis zu einem Anschaffungswert von 1.500 € zu tätigen, sofern eine haushaltsrechtliche Deckung besteht bzw. im Haushaltsplan vorgesehen ist. Die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der laufenden Verwaltung bleiben hiervon ausgenommen. |
| 3. | Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden jeweils ermächtigt, über die Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
c) Sperrvermerke
entfällt
[1] Unzutreffendes streichen.
[2] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
[4] Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen.
[5] Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD.
An die Stelle der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes sind ab 1. Juli 2013 § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 Landesbesoldungsgesetz getreten; im Übrigen gilt die genannte Landesverordnung fort.