Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 26.03.2026 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) folgende Änderungen der gültigen Satzung vom 11.06.2015 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Artikel 1
Der bestehende § 4 Abs. 2 der Satzung über die monatliche Höhe der Elternbeiträge hat nun folgenden Wortlaut.
§ 4 Abs. 2
(2) Die monatliche Beitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Betreuungsangebotes, ist unabhängig von der vom jeweiligen Kind in Anspruch genommenen Betreuungszeit und wird wie folgt festgesetzt:
| 1. | für Grundschulen mit unter 8 Betreuungsstunden pro Woche 17,50 €/Schüler:innen |
| 2. | für Grundschulen mit 8 bis 12 Betreuungsstunden pro Woche 20,00 €/Schüler:innen |
| 3. | für Grundschulen mit mehr als 12 Betreuungsstunden pro Woche 25,00 €/Schüler:innen |
| 4. | für Grundschulen mit Ganztagsangebot, die am unterrichtsfreien Nachmittag der GTS Schüler:innen mitbetreuen pro Monat 5,00 €/Schüler:innen |
Artikel 2
Die Änderung der Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.