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Kannenbäcker-Bote der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach
Ausgabe 28/2026
VG Ransbach Baumbach
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Öffentliche Bekanntmachungen

Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 26.03.2026 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) folgende Änderungen der gültigen Satzung vom 11.06.2015 beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Artikel 1

Der bestehende § 4 Abs. 2 der Satzung über die monatliche Höhe der Elternbeiträge hat nun folgenden Wortlaut.

§ 4 Abs. 2

(2) Die monatliche Beitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Betreuungsangebotes, ist unabhängig von der vom jeweiligen Kind in Anspruch genommenen Betreuungszeit und wird wie folgt festgesetzt:

1.

für Grundschulen mit unter 8 Betreuungsstunden pro Woche 17,50 €/Schüler:innen

2.

für Grundschulen mit 8 bis 12 Betreuungsstunden pro Woche 20,00 €/Schüler:innen

3.

für Grundschulen mit mehr als 12 Betreuungsstunden pro Woche 25,00 €/Schüler:innen

4.

für Grundschulen mit Ganztagsangebot, die am unterrichtsfreien Nachmittag der GTS Schüler:innen mitbetreuen pro Monat 5,00 €/Schüler:innen

Artikel 2

Die Änderung der Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Ransbach-Baumbach, den 26. Juni 2026
Michael Merz, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ransbach-Baumbach, den 26. Juni 2026
Michael Merz, Bürgermeister