So erfreulich dies auch ist, bringt Schnee und Eis zugleich erhebliche Beeinträchtigungen und Gefahren für die Nutzung von Gehwegen und Straßen mit sich. Um Unfälle zu vermeiden und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Schneeräumung unerlässlich.
Aus diesem aktuellen Anlass weisen wir erneut ausdrücklich auf die bestehende Schneeräum- und Streupflicht hin.
Nach der geltenden Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke verpflichtet, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an eine solche angrenzen, die anliegenden Verkehrsflächen von Schnee und Eis zu befreien.
Diese Verpflichtung umfasst insbesondere:
Die Gehwege sind so zu räumen und zu sichern, dass sie für Fußgängerinnen und Fußgänger – insbesondere für Kinder, ältere Menschen, Personen mit Kinderwagen bzw. mit Mobilitätseinschränkungen – gefahrlos passierbar sind. Bei anhaltendem oder erneutem Schneefall kann es erforderlich sein, die Schneeräumung mehrmals täglich durchzuführen. Die Verkehrssicherungspflicht besteht während der üblichen Verkehrszeiten fortlaufend.
Besonders wichtig ist der Hinweis, dass Schnee und Eis, die von Grundstücken geräumt werden, keinesfalls auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden dürfen. Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird.
Wir bitten alle Verpflichteten eindringlich, dieser Verantwortung gewissenhaft nachzukommen. Die Einhaltung der Schneeräum- und Streupflicht dient nicht nur der eigenen Absicherung, sondern vor allem dem Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe, Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihren Beitrag zur Sicherheit in unserer Gemeinde.