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Kannenbäcker-Bote der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach
Ausgabe 38/2025
VG Ransbach Baumbach
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach vom 22. August 2025

Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21. August 2025 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) folgende Änderung der gültigen Hauptsatzung vom 06. September 2024 beschlossen, die hiermit öffentlichen bekannt gemacht wird.

Artikel 1

Der bestehende § 6 der Hauptsatzung ist im Absatz 1 durch den Unterpunkt 1a. wie folgt ergänzt worden und hat nun insgesamt folgenden Wortlaut.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Entscheidungen und Auftragsvergaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 25.000,-- Euro. Das gleiche gilt bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, sofern eine haushaltsmäßige Deckung vorhanden ist.

1a.

Auftragsvergaben, denen ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren mit Vergabeentscheidung vorangegangen ist, unabhängig von der Auftragshöhe und im Rahmen der verfügbaren Haushalts- bzw. Deckungsmittel. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Verbandsgemeinderates für die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln sowie für alle grundlegenden Entscheidungen über die Art, den Umfang und die Kriterien des jeweiligen Auftrags.

2.

Die Umschuldung und Zinsanpassung von bestehenden Krediten.

3.

Die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 (1) Satz 2, Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

(2) Der Verbandsgemeinderat kann durch Beschluss weitere Aufgaben des Verbandsgemeinderates dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen.

Artikel 2

Die Änderung der Hauptsatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ransbach-Baumbach, den 22. August 2025
Michael Merz, Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.