Titel Logo
Kannenbäcker-Bote der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach
Ausgabe 38/2025
VG Ransbach Baumbach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachungen

(Haus- und Badeordnung)

vom 7. August 2008, zuletzt geändert am 14. Dezember 2016, neu gefasst durch Satzung vom 22. August 2025

Haus- und Badeordnung

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit geltenden Fassung, wird nach dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 21. August 2025 folgende Satzung als Haus- und Badeordnung für das Hallen- und Freibad der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach erlassen:

Die Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach unterhält die Bäder als öffentliche Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, der Erholung sowie der sportlichen Betätigung der Bevölkerung.

§ 1

Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder einschließlich Eingangsbereich und Außenanlagen. Alle Gäste haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, belästigt oder gestört werden.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast diese sowie alle weiteren Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  3. Die Einrichtungen der Bäder sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein gesondertes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  4. Alle Gäste haben Handlungen zu unterlassen, die gegen die guten Sitten sowie die Sicherheit, Ruhe und Ordnung verstoßen. Sexuelle Handlungen jeglicher Art sowie sexuelle Belästigungen – etwa durch anzügliche Gesten, Äußerungen oder körperliche Annäherungen – sind verboten. Derartige Verstöße führen zum sofortigen Verweis aus den Bädern.
  5. In beiden Bädern ist das Rauchen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen der Außenanlagen gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Innerhalb der Gebäude besteht absolutes Rauchverbot – dies gilt auch für E-Zigaretten, Cannabis o. ä. Der Gebrauch von Shishas ist auf dem gesamten Gelände der Bäder untersagt.
  6. Glas- oder Porzellanbehälter dürfen nicht auf das befestigte Gelände der Bäder mitgebracht werden. Für Abfälle und Wertstoffe sind die bereitgestellten Abfallbehälter bzw. Trennstationen zu verwenden.
  7. Das Personal sowie beauftragte Dritte (z. B. Dienstleister) üben gegenüber allen Besuchern und Vereinsmitgliedern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Wer gegen die Haus- und Badeordnung verstößt oder sich erkennbar unter Einfluss berauschender Mittel befindet, kann vom Badbesuch ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des Eintrittsgeldes erfolgt nicht. Grobe Verstöße oder Widersetzungen können zur Erstattung einer Strafanzeige führen.
  8. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
  9. Das Mitbringen und die Nutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabe- oder Fernsehgeräten ist im Hallenbad nicht gestattet. Im Freibad kann dies im Einzelfall gestattet werden, sofern keine Belästigung anderer Gäste erfolgt. Etwaige Gebühren und Genehmigungen trägt der Nutzer.
  10. Das Fotografieren und Filmen anderer Personen oder Gruppen ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist untersagt. Für gewerbliche oder pressebezogene Zwecke bedarf es der vorherigen Genehmigung der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach.
  11. Das Mitbringen von Hunden oder sonstigen Tieren ist mit Ausnahme von Blinden- und Assistenzhunden nicht gestattet.
  12. Fahrräder, E-Scooter und sonstige Fortbewegungsmittel dürfen nicht mit in die Bäder gebracht werden. Ausnahmen hierzu bilden Rollstühle, Rollatoren und andere orthopädische Hilfsmittel.

§ 2

Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden von der Verbandsgemeindeverwaltung festgelegt und durch öffentlichen Aushang an der Kasse, öffentliche Bekanntmachung sowie online bekannt gegeben. Die Badezeitenregelung ist Bestandteil dieser Ordnung.
  2. Die Öffnungszeiten des Freibades können wetterbedingt angepasst werden. Auch technische Störungen oder organisatorische Gründe können zu Änderungen führen. Daraus entstehen keine Ansprüche auf Rückerstattung oder Entgeltermäßigung.
  3. Der letzte Einlass erfolgt 60 Minuten vor Betriebsschluss. Die Wasserflächen sind spätestens 30 Minuten vor Schließung zu verlassen.
  4. Der Betreiber kann die Nutzung der Bäder oder einzelner Bereiche z. B. wegen Schul-, Vereins- oder Kursbelegungen oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass dies zu einer Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.
  5. Der Zutritt ist untersagt für:
    a) Personen unter Einfluss berauschender Mittel,
    b) Personen, die Tiere mitführen,
    c) Personen mit offenen Wunden oder ansteckenden Krankheiten im Sinne des IfSG (Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden),
    d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder zweckwidrigen Zwecken nutzen wollen.
  6. Personen, die sich nicht selbstständig sicher fortbewegen können, dürfen das Bad nur in Begleitung einer geeigneten Person nutzen.
  7. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person baden.
  8. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsnachweises sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen; es erfolgt keine Rückerstattung.
  9. Einzelkarten gelten nur am Lösungstag für einen einmaligen Besuch. Mehrfachkarten und personenbezogene Karten sind nicht übertragbar. Eine Rückgabe oder Erstattung nicht verbrauchter Einheiten ist ausgeschlossen.

§ 3

Haftung

  1. Die Nutzung der Bäder und ihrer Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr – unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
  2. Der Betreiber haftet nicht für beschädigte, verlorene, zerstörte oder gestohlene Gegenstände der Besucher – auch nicht für Fahrzeuge auf Einstell- und Parkplätzen vor bzw. auf dem Badgelände.
  3. Die Nutzung von Garderobenschränken oder Wertfächern begründet keine Verwahrpflicht. Es liegt in der Verantwortung des Gastes, ordnungsgemäß zu verschließen und den Schlüssel sicher aufzubewahren. Für Wertgegenstände und Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  4. Bei Verlust von Schlüsseln, Zugangsmedien oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag von 25,00 EUR fällig. Der Verlust ist unverzüglich zu melden.
  5. Der Gast ist für das verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Vor der Aushändigung von Garderobe bei Schlüsselverlust ist ein Eigentumsnachweis zu erbringen. Wird der Schlüssel später aufgefunden, erfolgt eine Rückerstattung der Ersatzgebühr.
  6. Nach Betriebsschluss verschlossene Schränke oder Fächer werden geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

§ 4

Benutzung der Bäder

  1. Vor dem Baden ist eine gründliche Körperreinigung erforderlich.
  2. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  3. Übliche Badebekleidung ist Pflicht, dazu zählen auch Burkinis. Die primären Geschlechtsorgane müssen vollständig bedeckt sein. Oben-ohne-Baden ist weder im Hallen- noch im Freibad gestattet.
  4. Bei Nutzung von Wasserattraktionen sind gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht geboten.
  5. Die Sprunganlage darf nur bei Freigabe durch das Aufsichtspersonal genutzt werden. Dabei gilt:
    a) Der Sprungbereich muss frei sein,
    b) Nur eine Person auf dem Brett,
    c) Unterschwimmen ist verboten.
  6. Rutschen sind gemäß Beschilderung zu benutzen. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich ist sofort zu verlassen.
  7. Seitliches Einspringen sowie Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
  8. Nichtschwimmer können bei Gefahr aus dem Wasserbereich verwiesen werden.
  9. Sport- und Spielgeräte (Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel Geräte…) sowie Schwimmhilfen dürfen nur mit Zustimmung des Personals verwendet werden. Die Nutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
  10. Ballspiele sind nur in dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt.
  11. Das Reservieren von Liegen und Stühlen ist untersagt. Ablageflächen sind ausreichend vorhanden.
  12. Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nur zum Eigenverzehr und in den dafür vorgesehenen Bereichen konsumiert werden.

§ 5

Besondere Einrichtungen

Für besondere Einrichtungen wie Sauna, Reinigungsbäder oder Bräunungsanlagen gelten ergänzende Benutzungsordnungen.

§ 6

Ausnahmen

Diese Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie Schul- und Vereinsschwimmen können abweichende Regelungen getroffen werden, ohne dass die Haus- und Badeordnung ausdrücklich außer Kraft gesetzt wird. Anregungen, Wünsche und Beschwerden nimmt das Aufsichts- oder Kassenpersonal sowie die Betriebsleitung entgegen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22. August 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Fassungen und Änderungssatzungen.

Ransbach-Baumbach, den 22.08.2025
(Michael Merz)
Bürgermeister