Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben eine / mehrere Bordsteinrampe/n / Auffahrrampe/n in den öffentlichen Verkehrsraum eingebracht.
Gemäß § 32 STVO (Straßenverkehrsordnung) ist es verboten, Gegenstände auf die Straße (der Rinnstein gehört ebenfalls zur Straße) zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird.
Diese „Rampen“ stellen eine Stolper- und Unfallgefahr dar.
Radfahrer, Fußgänger oder Personen mit Rollatoren können die Hindernisse übersehen und stürzen.
Zudem können überfahrene Rampen weggeschleudert werden und Schäden verursachen.
Die Rampen blockieren den natürlichen Regenwasserfluss am Bordstein, was Pfützen, Schmutz oder im schlimmsten Fall Aquaplaning begünstigt.
Im Winter können Schneepflüge an den Rampen hängenbleiben und diese unkontrolliert über die Fahrbahn schieben und in die Luft schleudern.
Sind die Rampen am Boden befestigt, stellt dies eine Sachbeschädigung dar.
Hierauf hatten wir bereits mehrfach im „Kannenbäcker-Boten“ hingewiesen.
Wir fordern Sie hiermit auf, diese Rampen unverzüglich aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
Alternative:
Wenn die Einfahrt einen zu hohen Bordstein hat, können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung / Bauamt einen Antrag auf eine kostenpflichtige offizielle Absenkung stellen.