Der Verbandsgemeinderat Ransbach-Baumbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.789.200 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.056.350 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag[1] auf | -267.150 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 305.700 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 346.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.497.700 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | |
| Investitionstätigkeit auf | -2.151.700 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | |
| Finanzierungstätigkeit[2] auf | 1.846.000 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.146.000 Euro |
| zusammen auf | 2.146.000 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 4.050.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 3.500.000 Euro. |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 2.000.000 Euro. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| - | Betriebszweig Abwasserwerk auf | 3.978.100 Euro |
| - | Betriebszweig Wasserwerk auf | 4.808.000 Euro |
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| zusammen auf | 8.786.100 Euro |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| - | Betriebszweig Abwasserwerk auf | 300.000 Euro |
| - | Betriebszweig Wasserwerk auf | 900.000 Euro |
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| zusammen auf | 1.200.000 Euro |
| 3. | Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | ||
| - | Betriebszweig Abwasserwerk | 1.950.000 Euro |
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| darunter: | |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 1.950.000 Euro |
| - | Betriebszweig Wasserwerk | 8.745.000 Euro |
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| darunter: | |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 8.745.000 Euro |
entfällt
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen5 nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden festgesetzt:
Entgelte für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind die Benutzungsgebühren, die Wiederkehrenden Beiträge, die einmaligen Beiträge, die Abwasserabgabe und der Ersatz der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse.
Die Entgelte für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung werden gemäß den Satzungen über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach wie folgt festgesetzt:
a) Benutzungsgebühren
Wassergeld je cbm (zzgl. 7 % Umsatzsteuer) — 2,14 Euro
Kanalbenutzungsgebühren je cbm — 2,14 Euro
b) Wiederkehrende Beiträge Wasserversorgung
Wiederkehrender Beitrag für die Wasserversorgung je qm
beitragsfähiger Geschossfläche (zzgl. 7 % Ums.-St.) — 0,26 Euro
c) Wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung
Wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser je qm
beitragsfähiger Geschossfläche — 0,11 Euro
Wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser je qm
zulässiger Abflussfläche — 0,40 Euro
d) Entgelte für die Straßenentwässerung
Anteil der Straßenbaulastträger an der Entwässerung von
öffentlichen Verkehrsanlagen je qm Verkehrsfläche — 0,50 Euro
e) Entgelte für die Fäkalschlammbeseitigung
Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung
von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser
aus geschlossenen Gruben, für die zusätzliche Entleerung von
Hausklär- und Abwassersammelgruben (Fäkalschlamm), sowie
die Entleerung von Gruben auf Grundstücken, die nicht an das
leitungsgebundene Entsorgungsnetz angeschlossen sind
(Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben) je cbm — 22,29 Euro
f) Einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung (Straßenleitungen)
Einmaliger Beitrag für die Herstellung der Straßenleitungen je
qm beitragsfähiger Geschossfläche — 4,15 Euro
(zzgl. 7 % Umsatzsteuer)
g) Einmaliger Beitrag für die Abwasserbeseitigung (Straßenleitungen)
Einmaliger Beitrag für die Herstellung der Straßenleitungen
Schmutzwasser je qm beitragsfähiger Geschossfläche — 9,41 Euro
Einmaliger Beitrag für die Herstellung der Straßenleitungen
Oberflächenwasser je qm zulässiger Abflussfläche — 12,12 Euro
Anteil der Straßenbaulastträger an den Investitionskosten je
qm Verkehrsfläche — 22,23 Euro
(Verbandsgemeindeumlage)
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 36 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 23.735.868,24 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 23.792.676 Euro und zum 31.12.2025 23.687.426 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 15.000 Euro, oder bei Haushaltsansätzen über 150.000 €, um 10 Prozent überschritten werden.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.[3]
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 69.000 Euro. |
a) Deckungsvermerke
| 1. | Innerhalb eines Produktes sind die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppen 52, 54, 55, 56, 57 sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die Verfügungsmittel bei der Planungsstelle 1.1.1.01.569200. |
| 2. | Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51), sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig deckungsfähig. |
| 3. | Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53) sind gegenseitig deckungsfähig. |
| 4. | Die Ansätze für die interne Leistungsverrechnungen (Kontengruppen 48 und 58), sowie die zugeordneten Ein- und Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig Deckungsfähig. Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen. |
b) Sonstiges
1. Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen wird auf 5.000,00 € im Einzelfall festgesetzt.
2. Der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über die Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten.
c) Sperrvermerke
entfällt
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Stellungnahme der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 30.01.2026 lautet wie folgt:
In § 2 der Haushaltssatzung 2026 wird der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 2.146.000 € festgesetzt.
Kreditaufnahmen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune im Einklang stehen. Die feststehenden oder zu erwartenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen stehen, wie bereits oben ausgeführt, nur dann mit der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang, wenn aus den ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen nicht nur sämtliche ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen einschließlich der planmäßigen Tilgung von bereits genehmigten Investitionskrediten sowie die Folgekosten von Investitionen bestritten werden können, sondern auch ausreichende Mittel zur Deckung neuer Schuldverpflichtungen verbleiben. Dabei sind auch die zwangsläufig in späteren Jahren auf die Gemeinde zukommenden neuen Investitionslasten zu berücksichtigen. Auch nach der Aufnahme neuer Kredite muss mit den in den Planungsdaten dargestellten finanziellen Möglichkeiten der Haushaltsausgleich gewährleistet bleiben.
Diese Voraussetzungen liegen nach unseren Ausführungen unter I. insoweit vor. Gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO genehmigen wir den in § 2 der Haushaltssatzung auf 2.146.000 € festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite. Die Einzelgenehmigung gem. § 103 Abs. 4 GemO behalten wir uns nicht vor.
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 3.500.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der auf 2.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der in der Festsetzung des § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach für Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke) enthaltene Gesamtbetrag der verzinsten Kredite (7.537.100 €) wird gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt. Von dem Gesamtbetrag der verzinsten Kredite entfallen 3.559.000 € auf den Betriebszweig Wasserversorgung und 3.978.100 € auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung. Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns nicht vor.
Ebenso wird die in § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung für Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke) auf 10.695.000 € festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 102 GemO genehmigt.
Von der genehmigten Summe der Verpflichtungsermächtigungen entfallen 8.745.000 € auf den Betriebszweig Wasserversorgung und 1.950.000 € auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung.
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2026 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach einschließlich seiner Bestandteile werden - mit Ausnahme des Stellenplans - keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach liegen in der Zeit
von Freitag, den 13.02.2026 bis einschließlich Dienstag, den 24.02.2026,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer 205, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz).
Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter www.ransbach-baumbach.de veröffentlicht.
| [1] | Unzutreffendes streichen. |
| [2] | Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. |
| [3] | Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen. |
| [4] | Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD. |
An die Stelle der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes sind ab 1. Juli 2013 § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 Landesbesoldungsgesetz getreten; im Übrigen gilt die genannte Landesverordnung fort.