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Kannenbäcker-Bote der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach
Ausgabe 8/2023
VG Ransbach Baumbach
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Haushaltssatzung des Zweckverband Kindertagesstätte St. Marien Sessenbachfür das Jahr 2023 vom 15.02.2023

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach hat am 31.01.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 295.900 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 247.000 Euro

der Jahresüberschuss auf 48.900 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 71.600 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -5.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit2 auf 66.600 Euro

2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 Euro

verzinste Kredite auf 0 Euro

zusammen auf 0 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Umlage (Verbandsumlage)

Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 9 der Verbandsordnung, über die folgendes bestimmt wird:

Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Ergebnishaushaltes und der Tilgung von Krediten des Zweckverbandes erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage, und zwar je zu einem Drittel

a)

nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz,

b)

nach der Zahl der Kinder, die die Kindertagesstätte am 01.09. des Vorjahres besucht haben,

c)

nach der für das laufende Jahr maßgeblichen Finanzkraftmesszahl (§ 12 Landesfinanzausgleichsgesetz)

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt jeweils zum 31.12. des Jahres:

2021 162.487,68 EUR

2022 212.487,68 EUR

2023 261.387,68 EUR

2024 338.637,68 EUR

2025 412.137,68 EUR

2026 481.487,68 EUR

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 Euro, oder bei Haushaltsansätzen über 100.000 Euro, um 10 Prozent überschritten werden.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Altersteilzeit

entfällt

§ 9 Leistungszahlungen8

entfällt

8 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD.

§ 10 Weitere Bestimmungen

a) Deckungsvermerke

1.

Innerhalb eines Produktes sind die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppen 52, 54, 55, 56, 57 sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, gegenseitig deckungsfähig. Ausnahme sind:

2.

Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51), sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig deckungsfähig.

3.

Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53) sind gegenseitig deckungsfähig.

4.

Die Ansätze für die interne Leistungsverrechnungen (Kontengruppen 48 und 58), sowie die zugeordneten Ein- und Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig Deckungsfähig. Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen.

b) Sonstiges

1.

Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die Niederschlagung und Erlass von Forderungen wird auf 500,00 € im Einzelfall festgesetzt.

2.

Der/die Verbandsvorsteher*in und der/die stellvertretende Verbandsvorsteher*in werden jeweils ermächtigt, Auszahlungen für notwendige Anschaffungen bis zu einem Anschaffungswert von 1.500 € zu tätigen, sofern eine haushaltsrechtliche Deckung besteht bzw. im Haushaltsplan vorgesehen ist. Die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der laufenden Verwaltung bleiben hiervon ausgenommen.

3.

Der/die Verbandsvorsteher*in und der/die stellvertretende Verbandsvorsteher*in werden jeweils ermächtigt, über die Kreditaufnahmen nach dieserHaushaltssatzung zu entscheiden.

Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten.

c) Sperrvermerke

entfällt

Ransbach Baumbach, den 15.02.2023
Ina Anhäuser, Vorsitzende (Siegel)

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:

Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2023 des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach oder die Festsetzungen des Haushaltsplanes einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.

Montabaur, den 09.02.2023  — 
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises  —  i.A. Kerstin Kober

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 des Zweckverbandes Kindertagesstätte St. Marien Sessenbach liegen in der Zeit von Freitag, den 24.02.2023 bis einschließlich Montag, den 06.03.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer 205, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz).

Michael Merz, Bürgermeister