Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Ransbach-Baumbach folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Ransbach-Baumbach dürfen am
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| Sonntag, dem 23.03.2025 (Ostermarkt), |
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| Sonntag, dem 18.05.2025 (Stadtfest - 50 Jahre Stadt Ransbach-Baumbach) |
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| Sonntag, dem 15.06.2025 (Summer Classics), |
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| Sonntag, dem 05.10.2025 (Internationaler Töpfermarkt), |
für die Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr, geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 23.03.2025, 18.05.2025, 15.06.2025 und 05.10.2025 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965), in der derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 Ziffer 6 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.